JudikaturOGH

3Ob26/03z – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. April 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Katharina D*****, vertreten durch Sluka Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Wolfgang T*****, vertreten durch Dr. Friedrich Oedl und Dr. Rudolf Forstenlechner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Zivilteilung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei und des Nachlegatars Mag. Martin D*****, vertreten durch Sluka Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 12. September 2002, GZ 53 R 165/02z, 53 R 165/02z, 196/02h 21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichts ist im Gesetz (§§ 352 Z 4, 352a Abs 2 EO idF EO Nov 2000) und Rsp zu §§ 144, 145 EO (RZ 2003/4) gedeckt (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Wird zu Gunsten des Nachlegatars davon ausgegangen, dass dieser zufolge der bücherlichen Eintragung des Substitutionsbandes ein dinglich Berechtigter iSd § 352 Z 4 EO (und nicht als uneigentlicher Nachlegatar bloß ein obligatorisch Berechtigter etwa im Sinn der Lehrmeinung Kleteckas [Nacherbschaft 277 ff, 279]) ist, so kann er gerade auf Grund dieser Bestimmung (wonach dinglich Berechtigte nicht Beteiligte des Verfahrens, nicht einzuvernehmen, nicht zu Tagsatzungen zu laden und ihnen Beschlüsse nicht zuzustellen sind) und der weiteren Bestimmung des § 352a Abs 2 EO, wonach die Rechte dinglich Berechtigter bei der Versteigerung unberührt bleiben, diese Lasten vielmehr vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, auch wenn sie durch dieses nicht gedeckt sind, iS der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht Beteiligter oder gar Partei des Zivilteilungs/Exekutions/Verfahrens sein; noch weniger aber könnte er diese Rechtsstellung erlangen bei Einnahme des für ihn ungünstigeren Rechtsstandpunkts, dass er bloß ein gegenüber dem Verpflichteten obligatorisch Berechtigter wäre. Zur angeregten Antragstellung an den VfGH zum Zwecke eines Normenprüfungsverfahrens betreffend § 352 (insgesamt oder nur in Ansehung Z 1 und 4) EO sieht der Senat im Hinblick auf den klaren, die Rechte eines dinglich Berechtigten wahrenden Wortlaut und Inhalt dieser Bestimmung keine Veranlassung.

Ob dem Nachlegatar im weiteren Verlauf des vorliegenden Verfahrens (freiwillige Feilbietung zur Erwirkung der Zivilteilung) Partei- oder Beteiligtenstellung zuzuerkennen sein könnte, weil im Einzelfall in seine "dinglichen" Rechte eingegriffen werde oder worden sein sollte, ist im vorliegenden Verfahrensstadium der Schätzung und Bekanntgabe des Schätzwertes nicht zu entscheiden.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.

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