JudikaturOGH

10ObS105/03v – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. April 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hildegard P*****, vertreten durch Mag. Reinhard Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Dezember 2002, GZ 11 Rs 397/01h-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Juni 2001, GZ 18 Cgs 187/00h-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).

Der Oberste Gerichtshof hat seinem im ersten Rechtsgang zu 10 ObS 273/02y gefassten Aufhebungsbe- schluss dem Berufungsgericht aufgetragen, mit den Parteien zu erörtern, ob in den von den Vorinstanzen angeführten möglichen Verweisungsberufen eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt vorhanden ist. Diese Erörterung wurde durchgeführt, sodass der im ersten Rechtsgang beanstandete Mangel behoben ist. Das Berufungsgericht hat als offenkundig festgestellt, dass es auf dem österreichischen Arbeitsmarkt mindestens 100 Arbeitsplätze für Angestellte gibt, die einfache Tätigkeiten im Büro- und Rechnungswesen ausführen.

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - etwa dass in möglichen Verweisungsberufen mindestens 100 Arbeitsplätze auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt vorhanden sind - resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Ob zu der strittigen Frage der Anzahl von Arbeitsplätzen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, betrifft die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 mwN; RIS-Justiz RS0043320, RS0040046 [T17]).

Das Berufungsgericht hat sich im Übrigen im Einzelnen mit der Tatsachenrüge der Klägerin auseinander gesetzt.

Trotz Benennung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO enthält die Revision keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge, weil ihr nicht die Feststellungen der Tatsacheninstanzen zugrunde gelegt werden (RIS-Justiz RS0042648 [T6] und RS0043603 [T2]; zuletzt etwa 10 ObS 173/02t und 10 ObS 222/02y; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 5 und § 506 Rz 2).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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