5Ob63/03f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshof Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Martin J*****, gegen die Antragsgegnerin Gemeinnützige A***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Halbrainer, Rechtsanwalt in Graz, wegen ATS 65.000 (EUR 4.723,23) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 21. Jänner 2003, GZ 1 R 267/02k 25, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 29. April 2002, GZ 4 Msch 50/01s 18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Vorlagebericht vom 10. 3. 2002 übermittelten Akten werden dem Erstgericht zur gesetzesgemäßen Behandlung zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im gegenständlichen Verfahren begehrte der Antragsteller von der Antragsgegnerin gemäß § 20 Abs 5 WGG den Ersatz von Investitionskosten in der Höhe von ATS 65.000 (das sind EUR 4.723,23). Es geht also um ein Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 4 WGG, für das gemäß § 22 Abs 4 Z 8 MRG die streitwertabhängigen Rechtsmittelbeschränkungen des § 37 Abs 3 Z 18a MRG gelten. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 10.000, kann demnach gegen einen Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, nur Abhilfe mit einem Änderungsantrag nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO gesucht werden, an dessen negative Erledigung der Oberste Gerichtshof gebunden ist.
Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber zwar ausgeführt, warum er die Anrufung des Obersten Gerichtshofes für zulässig hält, aber keinen ausdrücklichen Antrag nach § 508 ZPO gestellt. Ein solcher Mangel ist grundsätzlich verbesserungsfähig (RIS Justiz RS0109623, RS0109501, RS0109620), und zwar auch in außerstreitigen Mietrechtssachen (RIS Justiz RS0109505). Ob dies im konkreten Fall zu einer Anrufung des OGH führen kann, ist von den Vorinstanzen zu entscheiden. Die sofortige Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof widerspricht jedenfalls der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.