9ObA42/03x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rene R*****, Computertechniker, *****, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz/Senoner/Celar, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 58.046,97 sA und Feststellung (Streitwert EUR 726,73; Gesamtstreitwert EUR 58.773,70; Revisionsinteresse EUR 13.690,71), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Dezember 2002, GZ 7 Ra 262/02g 31, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Mai 2002, GZ 37 Cga 56/01t 24, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 12. Dezember 2002 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Berufung des Klägers nicht, der Berufung der Beklagten jedoch teilweise Folge. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision unterblieb unter Hinweis auf § 46 Abs 3 Z 1 ASGG.
Gegen dieses Urteil richtet sich nur die Revision der Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 45 Abs 1 ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach § 45 Abs 3 ASGG hat in Verfahren nach § 46 Abs 3 ASGG ein Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG zu unterbleiben. Nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ist die Revision in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist.
Im vorliegenden Fall geht es nicht (mehr) um ein Verfahren über die Beendigung oder Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses, sondern um die Auseinandersetzung zwischen zwei selbständigen Unternehmern nach Beendigung eines Vertrages. Einer solchen Streitigkeit kann die privilegierte Anfechtbarkeit nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG nicht zukommen. Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt daher eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV NF 2/1; 9 Ob 104/95).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung zurückzustellen, um ihm Gelegenheit zu geben, (über die bisher nur "aus Gründen advokatorischer Vorsicht" bloß kursorisch erstatteten Erwägungen hinaus) die im § 46 Abs 1 ASGG bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) im Rahmen einer Zulassungsbeschwerde darzustellen. Nach § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision nämlich nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.