Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über den Antrag des Angeklagten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens des Landesgerichtes Krems an der Donau, AZ 16 Vr 154/00, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag, das Verfahren zum AZ 16 Vr 154/00 des Landesgerichtes Krems an der Donau gemäß § 353 Z 1 und 2 StPO wiederaufzunehmen, wird zurückgewiesen. Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen dem Antragsteller die beim Obersten Gerichtshof verursachten Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zur Last.
Gründe:
Josef S***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 30. Mai 2000, rechtskräftig seit 24. Oktober 2000, wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Schriftsatz vom 12. März 2003 beantragt der Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum AZ 16 Vr 154/00 des Landesgerichtes Krems an der Donau "gemäß §§ 353, 354, 360 StPO" durch den Obersten Gerichtshof.
Gemäß § 352 Abs 2 StPO entscheidet über die Zulassung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Ratskammer des in erster Instanz erkennenden Gerichtshofes.
Dem Obersten Gerichtshof kommt zur Entscheidung über eine ausdrücklich auf die Gründe des § 353 Z 1 und 2 StPO gestützten Wiederaufnahmeantrages keine Kompetenz zu. Der an ihn gerichtete Antrag des Beschwerdeführers war daher zurückzuweisen. Jedoch werden die Akten zur Entscheidung über den Antrag in erster Instanz dem Landesgericht Krems an der Donau übermittelt.
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