2Ob48/03b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des DI (FH) Walter O. B*****, über den außerordentlichen Revisiosnrekurs des DI (FH) Walter O. B***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 22. November 2002, GZ 16 R 373/02w-11, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Einschreiters wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichtes Baden vom 17. 6. 2002 wurde der Antrag des Einschreiters, den Verhandlungsrichter Mag. Wolfgang K***** wegen Befangenheit abzulehnen, abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 22. 11. 2002 des Landesgerichtes Wiener Neustadt (ON 11) wurde einem dagegen vom Einschreiter erhobenen Rekurs nach inhaltlicher Prüfung nicht Folge gegeben.
Der dagegen erhobene "außerordentliche Rekurs" ist unzulässig. Nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0098751) gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (zuletzt 8 Ob 2/03g).