Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Alfred P*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Amtshaftungsklagen ua folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien vom 10. Februar 2003, GZ 32 Nc 10018/02k bis 32 Nc 10029/02b, wird das Oberlandesgericht Graz bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt, eine Amtshaftungsklage wegen eines von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens unter anderem von Richtern des Oberlandesgerichts Wien zu erheben und beantragte dafür sowie zur Einbringung einer Klage nach § 1330 ABGB gegen den Chefredakteur einer Zeitung die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diese Anträge wies das Landesgericht für ZRS Wien ab. Zur Entscheidung über den vom Antragsteller gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs ist ein anderes Oberlandesgericht als zuständig zu bestimmen, weil der Ersatzanspruch (auch) aus einem Verhalten von Richtern des ansonsten im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts Wien abgeleitet wird (§ 9 Abs 4 AHG).
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