JudikaturOGH

10ObS104/03x – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. März 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann B*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2002, GZ 8 Rs 346/02i-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. August 2002, GZ 23 Cgs 167/01s-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der Beklagten amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).

Der in den Revisionsausführungen neuerlich geltend gemachte, bereits in der Berufung gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung keiner Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), ist der Revision kurz zu erwidern:

Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (hier: Bedenken gegen das zusammenfassende Gutachten des Sachverständigen für Innere Medizin Dr. P***** [vgl Punkt 3. der Berufung]), können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger² Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; MGA, ZPO15 E 38 zu § 503 mwN; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Das gilt insbesondere für den vorliegenden Fall; hat der Revisionswerber doch - wie er selbst festhält - in seiner Berufung die genannte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bereits erfolglos als Berufungsgrund geltendgemacht (vgl Seite 7 f der Berufungsentscheidung). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek aaO Rz 3 Abs 2 aE; MGA aaO E Nr 40 mwN; SSV-NF 15/13 mwN; RIS-Justiz RS0043086 [T7 und T9]; zuletzt: 10 ObS 34/03b mwN); beide Fälle sind hier jedoch nicht gegeben, weil sich das Gericht zweiter Instanz mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt hat (Seite 7 bis 9 der Berufungsentscheidung).

Die Revision bekämpft somit die auf Grund der ärztlichen Gutachten getroffenen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Dem Revisionsgericht ist es jedoch verwehrt, die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen zu überprüfen. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn bei Übernahme der Ausführungen von Sachverständigen ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen wäre (10 ObS 195/02b). Ob unter Berücksichtigung anderer Beweisergebnisse, insbesondere vorliegender Befunde oder widersprechender (Privat )Gutachten, ein Sachverständigengutachten eine ausreichende Grundlage für die Feststellungen bildet, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die ausschließlich in den Tatsacheninstanzen zu beurteilen ist. Dass in den Gutachten ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen wäre, wird in der Revision gar nicht behauptet und ist auch nicht zu erkennen.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der am 18. 3. 1951 geborene Kläger, der zuletzt als Leiter der Feinkostabteilung bei Merkur tätig war, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nicht erfüllt (weil er trotz seines - in Einzelnen festgestellten - eingeschränkten Leistungskalküls noch in der Lage ist, die Verweisungstätigkeit als Einkäufer im Bereich der Gastronomie in der Verwendungsgruppe III des Kollektivvertrages der Handelsangestellten zu verrichten) ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist noch folgendes zu erwidern:

Die Revision wendet sich zusammengefasst dagegen, dass es dem Kläger (der wegen des "Wechsels kalt/warm" seine bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann) noch in der Lage sei, Einkäufe im Bereich des Gastronomie (Verwendungsgruppe III) auszuüben. Dabei wird jedoch übersehen, dass die Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül, zu den Anforderungen in den Verweisungsberufen und auch zu den Tätigkeiten, welche der Versicherte aufgrund seines Leidenszustandes noch verrichten kann, zum Tatsachenbereich gehören (RIS-Justiz RS0043118 [T2 und T4]).

Die Revisionsausführungen erschöpfen sich daher insgesamt in der - von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung abweichenden - Behauptung, der Klägerin sei nicht mehr in der Lage die genannte Verweisungstätigkeit auszuüben. Sie stellen den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (RIS-Justiz RS0040046; 10 ObS 184/02k mwN). Auch der in der Rechtsrüge erhobene Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu § 496 ZPO]) kann nämlich nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema - wie hier - ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480 [T15 und T19]; 10 ObS 392/02y und 10 ObS 34/03b jeweils mwN).

Darauf, ob der Kläger als Leiter der Feinkostabteilung bei Merkur - wie die Revision meint - in die Verwendungsgruppe IV einzustufen wäre, womit ihm eine Verweisung auf die festgestellten Tätigkeiten der Verwendungsgruppe II nicht mehr zumutbar wäre, kommt es somit nicht an, sodass auch die in diesem Zusammenhang gerügten rechtlichen Feststellungsmängel nicht vorliegen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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