10ObS88/03v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Husein B*****, vertreten durch Dr. Helmut Venus, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2002, GZ 7 Rs 282/02y-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Juli 2002, GZ 34 Cgs 178/01g-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF der 59. ASVGNov BGBl I 2002/1).
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht hat den vom Kläger in der Berufung gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht) verneint. Dieser Mangel kann daher an sich in der Revision - auch in Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg gerügt werden (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0037095, RS0042963 [T11], RS0043061 und RS0043172 [T2]).
Der Revisionswerber beruft sich nun darauf, dass der Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer aktenwidrigen Begründung verneint worden sei. Aktenwidrigkeit kann allerdings nur dann vorliegen, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt wurden (RIS-Justiz RS0043397). Tatsächlich ist dem Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 2. 7. 2002 zu entnehmen, dass die klagende Partei angeleitet wurde, "sämtliche in ihren Händen befindliche oder sich beschaffbare den Gesundheitszustand belegende ärztliche Atteste, Befunde und dergleichen vorzulegen". Unter anderem diese Anleitung hat das Berufungsgericht als Argument dafür verwendet, dass eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wegen Verletzung der Anleitungspflicht zu verneinen sei. Worin nun eine Aktenwidrigkeit liegen soll ist nicht erkennbar, zumal keinerlei Entscheidungsgrundlagen durch das Berufungsgericht verändert wurden. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.