14Os11/03 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernhard P***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 7. November 2002, GZ 15 Hv 33/02h-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Bernhard P***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene, jedoch verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß §§ 285a Z 1, 285d Abs 1 Z 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Der durch einen ihm gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger vertretene Angeklagte meldete unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, somit rechtzeitig, "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" an, ohne einen der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen. Am 3. Dezember 2002 übernahm der Verteidiger eine Urteilsausfertigung (s Rückschein S 3c), womit die vierwöchige Ausführungsfrist (§ 285 Abs 1 StPO) in Lauf gesetzt wurde, welche am 31. Dezember 2002 endete. Die erst am 2. Jänner 2003 zur Post gegebene und am 3. Jänner 2003 beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittelausführung (ON 31, s auch den Aktenvermerk vom 21. Jänner 2003 und den vom Verteidiger dem Obersten Gerichtshof per Fax vorgelegten Postaufgabeschein) ist daher verspätet.
Anstatt die angemeldete, aber nicht fristgerecht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten nach § 285a Z 1 iVm § 285b Abs 1 StPO zurückzuweisen, legte der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Akten dem Obersten Gerichtshof vor. Die unzulässige, weil verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, zumal dem Urteil auch nicht ein von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeitsgrund anhaftet (§ 290 Abs 1 StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.