13Os13/03 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang L***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 6. November 2002, GZ 9 Hv 5/02w-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Wolfgang L***** wurde des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 7. Juli 2002 in Neustift an der Lafnitz Carmen Z***** mit Gewalt dadurch, dass er sich rittlings auf sie setzte, ihre Hände festhielt und einen Kopfpolster gegen ihr Gesicht drückte, wobei er ihr auf die Scheide griff, zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht hat.
Rechtliche Beurteilung
Die nominell auf Z 9 lit b bzw 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des vor dem Schöffengericht voll geständigen Angeklagten meint, dass die Tat zufolge freiwilligen Rücktritts vom Vergewaltigungsversuch als "qualifizierter Versuch" dem § 99 Abs 1 StGB zu unterstellen sei. Sie geht jedoch fehl.
Sie übersieht nämlich die dem Vorbringen entgegenstehenden Feststellungen US 5 iVm US 6, wonach der Angeklagte die Vollendung der Vergewaltigung (nicht freiwillig sondern) ausschließlich deshalb unterließ, weil er infolge des Widerstandes und Rufens seines Opfers deren Vollendung nicht mehr für möglich hielt.
Da sich die Beschwerde sohin nicht zur Gänze am Urteilssachverhalt orientiert, entbehrt sie einer prozessordnungsgemäßen Ausführung und war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass für die Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.