JudikaturOGH

10ObS42/03d – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Komm Rat. Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Yeter B*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1203 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. November 2002, GZ 10 Rs 348/02y-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. August 2002, GZ 13 Cgs 9/02m-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Auf den von der Klägerin neuerlich gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichtbeiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Orthopädie) ist das Berufungsgericht eingegangen. Der Mangel wurde verneint, sodass der in der Revision wiederholte Verfahrensmangel erster Instanz im Sinne der ständigen Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO). Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Ablehnung der Prüfung eines geltend gemachten erstinstanzlichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht, die den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit nach § 503 Z 2 ZPO bilden kann (RIS-Justiz RS0043166, RS0109338), liegt hier nicht vor.

Die Rechtsrüge ist nicht gehörig ausgeführt, da sie nicht von den von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen ausgeht. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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