JudikaturOGH

10ObS35/03z – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr und die fachkundigen Laienrichter KommRat Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Cvija I*****, Bundesrepublik Jugoslawien, vertreten durch Dr. Alexander Scheitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 2002, GZ 7 Rs 298/02y-67, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. Dezember 2001, GZ 10 Cgs 177/98m-56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF der 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).

Das Erstgericht hat auf der Grundlage eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens festgestellt, dass der Klägerin, die als Hilfsarbeiterin in einer Wäscherei gearbeitet hat, weiterhin die Beschäftigung als Museumsaufseherin im Rahmen der Durchführung von Ordnungs- und Wachdiensten sowie von Kontrollgängen "zumutbar" sei, weiters die Tätigkeit einer Portierin im Tagdienst im Rahmen der Beaufsichtigung von Produktionsbetrieben und Verwaltungsgebäuden. Aufgrund der weiteren Feststellungen über das Anforderungsprofil ist davon auszugehen, dass die genannten Verweisungstätigkeiten keine über das der Klägerin verbliebene Leistungskalkül hinausgehenden Anforderungen stellen.

Die Revisionsausführungen, wonach die Klägerin aufgrund ihres körperlichen und geistigen Zustandes nicht in der Lage sei, die genannten Verweisungstätigkeiten zu verrichten und dadurch zumindest die Hälfte der Arbeitsleistung eines gesunden Arbeitnehmers zu erbringen, entfernen sich von den vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Da die Klägerin nach diesen Feststellungen in der Lage ist, zumindest einen Verweisungsberuf auszuüben, liegt bei ihr Invalidität nicht vor.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Rückverweise