10ObS9/03a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut N*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Johannes Stockert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich- Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2002, GZ 7 Rs 307/02x-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. April 2002, GZ 14 Cgs 145/01t-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber benennt zwar die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, führt aber inhaltlich nur eine Mängelrüge aus. Dass die Rechtssache ausgehend von den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen unrichtig beurteilt worden wäre, wird nicht aufgezeigt. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzesgemäß ausgeführt. Der Revisionswerber bemängelt in seinen Ausführungen, das Berufungsgericht habe seine Tatsachen- und Beweisrüge zu der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, er könne auf den allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Reihe von Tätigkeiten wie beispielsweise Reinigungsarbeiten in Werkstätten, Magazinen und Lagern oder auch Einschlicht- und Sortierarbeiten verrichten, nur mangelhaft erledigt und seine Entscheidung nur ungenügend begründet.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass das Berufungsverfahren nur mangelhaft bleibt, wenn sich das Berufungsgericht überhaupt nicht mit der Beweisrüge auseinandersetzt. Geht hingegen - wie hier - aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils hervor, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist und begründet hat warum es, die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen diese Beweiswürdigung nicht teilt, sondern die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein (RIS-Justiz RS0043162 und RS0043268). Die Rüge, dass die vom Berufungsgericht anstellten Überlegungen unrichtig seien bzw dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0043371, RS0043131).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sind Krankenstände (bei Einhaltung des medizinischen Leistungskalküls) nicht prognostizierbar. Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen die an die genannten Verweisungstätigkeiten gestellten Anforderungen das medizinische Leistungskalkül des Klägers nicht übersteigen, ist davon auszugehen, dass auch bei Verrichtung der genannten Verweisungstätigkeiten durch den Kläger vermehrte Krankenstände nicht zu erwarten sind.
Die angebliche Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht sowie die behauptete Unvollständigkeit der Zusammenfassung der medizinischen Sachverständigengut- achten durch die neurologisch-psychatische Sachverständige in der Tagsatzung vom 3. 4. 2002 waren bereits Gegenstand der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Die Revision des Klägers erweist sich damit als nicht berechtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.