JudikaturOGH

10ObS430/02m – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Januar 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Günther Schön (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrude L*****, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen, vom 24. September 2002, GZ 25 Rs 87/02h-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. März 2002, GZ 34 Cgs 259/01z-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Voranzustellen ist, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl Nr 1/2002).

Rechtliche Beurteilung

Zu den Revisionsausführungen ist zu bemerken, dass die darin - nominell unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - vorgetragene Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt. Die vom Berufungsgericht verneinten angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz (unterlassene Einholung eines weiteren orthopädischen Sachverständigengutachtens) können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Im Übrigen gehört die Frage, ob das vom Erstgericht eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, zur Beweiswürdigung, die vom Obersten Gerichtshof ebenfalls nicht überprüft werden kann.

Eine Rechtsrüge wird in der Revision inhaltlich nicht ausgeführt. Da bereits die Berufung keine Rechtsrüge enthielt, hätte sie auch in der Revision nicht nachgetragen werden können (SSV-NF 1/28 ua). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Revisionsausführungen verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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