10ObS29/03t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Günther Schön (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Hörhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1. mj. Iris H*****, geboren am 5. August 1995, 2. mj. Lisa H*****, geboren am 5. August 1995, und 3. Ursula H*****, alle *****, alle vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Hinterbliebenenleistungen, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 2002, GZ 7 Rs 226/02k-21, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. März 2002, GZ 13 Cgs 212/00m-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Vater der Erst- und Zweitklägerin und Ehegatte der Drittklägerin war in Sachsen-Anhalt als Projektleiter für eine Tanklagersanierung in einer Raffinierie tätig. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen versuchte er am 6. 7. 2000 ohne Erfolg, mit seinem PKW auf der Autobahn A 38 die Leitplanke zu durchbrechen. Daraufhin verließ er das Fahrzeug, lief etwa 200 m zu Fuß zur Autobahnbrücke der A 38, überstieg dort das Geländer und sprang in die Tiefe. Bei dem Aufprall 22 m darunter erlitt er tödliche Verletzungen.
Das Erstgericht hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Das Berufungsgericht gab der dagegen aus dem Berufungsgrund der unrichtigen (mangelhaften) Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung erhobenen Berufung nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mängelfreien Beweisverfahrens und legte es seiner Beurteilung zugrunde. So unverständlich es für die Familie sein möge, bestünden doch keine greifbaren Hinweise auf einen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit. Da eine Rechtsrüge nicht erhoben worden sei, sei auf die rechtliche Beurteilung nicht weiter einzugehen.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wenden sich die Klägerinnen letztlich nur gegen die Tatsachenfeststellungen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden können.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat sich im Übrigen mit der in der Berufung erhobenen Beweisrüge auseinandergesetzt und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt (vgl RIS-Justiz RS0043150, RS0043162, RS0043268, RS0043371).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, sind neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen nicht vor. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.