JudikaturOGH

10ObS16/03f – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Januar 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Günther Schön (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zivorad R*****, Bauhelfer, ***** vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Oktober 2002, GZ 7 Rs 250/02i-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. Februar 2002, GZ 7 Cgs 6/01z-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF der 59. ASVGNov BGBl I 2002/1).

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Die Vorinstanzen haben keineswegs eine "Eingrenzung" der Verweisungstätigkeit eines "Hilfsarbeiters in Adressenverlagen und in der Werbemittelbranche" auf "Tischarbeiten in Adressenverlagen und in der Werbemittelbranche" als Teiltätigkeit der erstgenannten Tätigkeit vorgenommen. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselben Hilfsarbeitertätigkeiten, wobei der Begriff der Tischarbeiten ganz offensichtlich eine zusammenfassende Umschreibung der nach dem berufskundlichen Sachverständigengutachten zu verrichtenden Tätigkeiten darstellt.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, dass die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde, da sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. In diesem Fall kann die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043480 [T1] uva). Ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG gilt dieser Grundsatz auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043480).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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