11Os160/02 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Auslieferungssache des Goran K*****, AZ 25 Ur 327/02k des Landesgerichtes Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 21. Oktober 2002, AZ 9 Bs 311/02 (ON 23 des Ur-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Über Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg leitete die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Salzburg am 27. September 2002 gegen Goran K***** gemäß § 26 ARHG das Auslieferungsverfahren ein und verhängte über ihn die Auslieferungshaft gemäß § 29 Abs 1 ARHG in Verbindung mit § 180 Abs 1 und 2 Z 1 StPO (S 39 und ON 5). Nach Durchführung einer Haftverhandlung am 2. Oktober 2002 (ON 9) setzte sie die Auslieferungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr mit Wirksamkeit bis 2. November 2002 fort (ON 10). Ausdrücklich nur gegen den Fortsetzungsbeschluss erhob der Beschuldigte Beschwerde. Obwohl dieser nach Durchführung eines vereinfachten Auslieferungsverfahrens am 16. Oktober 2002 nach Deutschland überstellt worden war, gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 (ON 23) der Beschwerde nicht Folge und setzte die Auslieferungshaft gemäß § 29 Abs 1 ARHG in Verbindung mit § 180 Abs 1 und 2 Z 1 StPO mit Wirksamkeit bis längstens 23. Dezember 2002 fort.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Goran K*****, in welcher er sowohl die Voraussetzungen des Auslieferungverfahrens als auch die Auslieferungshaft bekämpft.
Rechtliche Beurteilung
Diese Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 1 GRBG steht dem Betroffenen dann die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Wurde der Grundrechtseingriff zwischenzeitig beseitigt, so ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und die Grundrechtsbeschwerde grundsätzlich unzulässig.
Da Goran K***** bereits am 16. Oktober 2002 nach Deutschland ausgeliefert wurde, mangelt es ihm an der Beschwer in Bezug auf die angefochtene inländische Entscheidung. Verspätete Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs 2 GRBG werden nicht behauptet, die Verhängung der Auslieferungshaft wurde nicht bekämpft und daher der Instanzenzug nicht ausgeschöpft.
Die Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenzuspruch zurückzuweisen.