Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 15 Cg 231/02a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei O***** AG,***** vertreten durch Rechtsanwälte Grassner Lenz Thewanger Partner in Linz, wider die beklagte Partei I***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Thomas Rohracher, Rechtsanwalt in Wien, wegen 450.000 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das Handelsgericht Wien zu delegieren, wird abgewiesen.
Begründung:
Die klagende Bank-Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Linz macht ihr von einer Bau-GmbH mit dem Sitz im Sprengel des Landesgerichts Steyr, über deren Vermögen in der Zwischenzeit der Konkurs eröffnet wurde, abgetretene Werklohnforderung aus vier Bauvorhaben in Wien geltend. Die beklagte Bauträger-GmbH hat ihren Sitz in Matrei in Osttirol. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gründet sich auf § 65 f iVm § 75 JN, weil die beklagte Partei ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck hat.
Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien, weil der Klageforderung Arbeiten zugrundelägen, die ausschließlich an Liegenschaften in Wien vorgenommen worden seien. Es sei bereits jetzt absehbar, dass die Einholung von Sachverständigengutachten erforderlich sein werde. Lokalaugenscheine, Befundaufnahmen und Begutachtungen seien daher in Wien vorzunehmen, Gutachtenserörterungen, allfällige ergänzende Befundaufnahmen und Begutachtungen würden durch den Sachverständigen erfolgen. Der mit diesen Tätigkeiten verbundene Aufwand, nämlich unter Umständen mehrmalige Reisetätigkeit zwischen Innsbruck und Wien, sei in höchstem Maße unzweckmäßig, wirtschaftlich nicht vertretbar und jedenfalls einem effizienten und raschen Fortgang des Verfahrens abträglich. Im Hinblick auf den komplexen und umfangreichen Prozessstoff sei die Anwesenheit des Geschäftsführers der beklagten Partei bei jeder Tagsatzung erforderlich. Er halte sich in Anbetracht der laufenden Bauprojekte für jeweils ein bis zwei Tage in der Woche in Wien auf, wo die beklagte Partei auch einen eigenen Kanzleisitz habe. Es sei ihm daher wesentlich leichter und ohne besonderen zeitlichen und finanziellen Aufwand möglich, den Verhandlungen in Wien beizuwohnen. Demgegenüber wären Anreisen nach Innsbruck einerseits und zur allfälligen Befundaufnahme nach Wien andererseits mit wesentlich größerem und damit finanziell und zeitlich nicht vertretbarem Aufwand verbunden. Auch aus der Sicht der klagenden Partei erscheine eine Anreise aus Linz nach Wien wesentlich günstiger und zweckmäßiger als nach Innsbruck. Der von der beklagten Partei beantragte Zeuge sei in Wien ansässig. Der von der klagenden Partei beantragte Zeuge wohne in Steyr.
Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus und wies auf die Gerichtsstandsvereinbarung hin, wonach das jeweils sachlich zuständige Gericht am Sitz des Bauherrn vereinbart worden sei. Die Raschheit der Erstattung eines Gutachtens sei nicht davon abhängig, wo in Österreich sich das zu befundende Objekt befinde und ob der Sachverständige in unmittelbarer Nähe des Befundobjekts wohne. Für die klagende Partei mache es keinen Unterschied, ob sie nach Innsbruck oder nach Wien anreisen müsse; der dafür zu tätigende Aufwand sei nahezu gleich. Die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung sei daher nicht klar erkennbar.
Das Landesgericht Innsbruck erachtete eine Delegierung zum Handelsgericht Wien als zweckmäßig.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Eine Delegierung nach § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen. Dabei ist immer zu berücksichtigen, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und durch großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten nicht eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung erfolgen soll. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widerspricht, so ist dieser der Vorzug zu geben; gegen den Widerstand des Prozessgegners hat daher eine Delegierung nur dann zu erfolgen, wenn ihre Zweckmäßigkeit klar erkennbar ist (Ballon in Fasching², § 31 JN Rz 6; Mayr in Rechberger², § 31 JN Rz 4, jeweils mit Nachweis der Rsp). Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass die beantragte Delegierung an das Handelsgericht Wien für beide Parteien zweckmäßig ist. Beide Parteien haben ihren Sitz nicht in Wien; ebenso ist kein beantragter Zeuge in Wien wohnhaft. Dass sich der Geschäftsführer der beklagten Partei jede Woche in Wien aufhält, ist keineswegs ausschlaggebend, weil die beklagte Partei selbst im Sprengel des zuständigen Gerichts ihren Sitz hat. Im Hinblick auf den Streitwert von 450.000 EUR fallen hiebei - auch bei der beklagten Partei anfallende - Reisekosten nicht entscheidend ins Gewicht. Dass der Schwerpunkt der Prozessführung im Bereich des Handelsgerichts Wien sein wird, kann beim derzeitigen Aktenstand nicht gesagt werden. Da die Frage der Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung somit nicht eindeutig zugunsten der beklagten Partei zu beantworten ist, war ihr Antrag abzuweisen, ohne dass noch auf den Umstand einzugehen wäre, dass der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarungen zugrunde liegen.
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