Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schenk, Dr. Schramm und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 26. August 1993 geborenen mj. Rosalie L***** und der am 24. April 1995 geborenen mj. Marilen L*****, beide hier vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 2. und 20. Bezirk, über den Revisionsrekurs des Vaters Mag. Stefan L*****, vertreten durch Dr. Günter Tews und Mag. Christian Fischer, Rechtsanwälte in Linz und Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Dezember 2001, GZ 44 R 527/01b-49, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 8. Oktober 2001, GZ 5 P 326/01v-45, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
1. Das unterbrochene Rechtsmittelverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.
2. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeiträge für Rosalie ab 4. 9 .2000 auf 356,10 EUR (4.900 S) und für Marilen für die Zeit vom 4. 9. 2000 bis 30. 4. 2001 auf 327,03 EUR (4.500 S) und ab 1. 5. 2001 auf 363,36 EUR (5.000 S) als unangefochten aufrecht bleiben, werden im angefochtenen Umfang, nämlich hinsichtlich der monatlichen Differenzbeträge für Rosalie von 58,14 EUR (800 S) ab 4. 9. 2000 und für Marilen von 36,34 EUR (500 S) für die Zeit vom 4. 9. 2000 bis 30. 4. 2001, aufgehoben. Dem Erstgericht wird insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Der Vater war zuletzt aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 13. 7. 2000 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 2.200 S für Rosalie und 1.900 S für Marilen verpflichtet. Die beiden Mädchen befinden sich seit der einvernehmlichen Scheidung ihrer Eltern am 3. 12. 1998 in Obsorge ihrer Mutter. Im Zeitpunkt der letzten Unterhaltsbemessung war der Vater arbeitslos. Mit Beschluss vom 8. 10. 2001 erhöhte das Erstgericht die monatlichen Unterhaltsbeiträge antragsgemäß ab 4. 9. 2000 auf 5.700 S für Rosalie und 5.000 S für Marilen. Es ging davon aus, dass der Vater seit 4. 9. 2000 als Manager beschäftigt sei und ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 38.220 S erziele. Selbst bei angemessener Berücksichtigung der berufsbedingten Auslagen des Vaters für einen PKW und ein Mobiltelefon entspreche der begehrte Unterhalt bei Berücksichtigung der Prozentsatzkomponente (17 % seines Einkommens für Rosalie, zunächst 15 % und ab 27. 4. 2000 17 % für Marilen) der Leistungsfähigkeit des Vaters.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Eine Anrechnung der der Mutter zustehenden Transferleistungen auf den Unterhaltsanspruch der Kinder widerspreche dem § 140 Abs 2 ABGB.
Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und im Sinn seines Aufhebungsantrages berechtigt. Der Vater macht geltend, dass § 12a FLAG im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, auszulegen sei. Er beantragt - wie bereits in seinem Rekurs - die Abänderung der Unterhaltsbemessung dahin, dass seine Unterhaltsverpflichtung für Rosalie für den gesamten Bemessungszeitraum mit nicht mehr als 4.900 S monatlich und für Marilen für die Zeit vom 4. 9. 2000 bis 30. 4. 2001 mit nicht mehr als 4.500 S monatlich festgesetzt und das Mehrbegehren abgewiesen werde.
Der Oberste Gerichtshof hat gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) aus Anlass bei ihm anhängiger Revisionsrekurse beim Verfassungsgerichtshof beantragt, § 12a FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002 hat der Verfassungsgerichtshof in § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im Erkenntnis vom 27. 6. 2001 vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % - wenn die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene Absenkung proportional fortgeschrieben wird - zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 %. Für eine proportionales Fortschreiben der vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Absenkung spricht, dass die Berechnung damit nachvollziehbar wird und für die Anwendung anderer Sätze überzeugende Argumente fehlen.
Der nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren. Um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der zu entlastende Unterhaltsbetrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG) und Familienbeihilfe - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird (vgl 4 Ob 52/02d; 1 Ob 79/02b mwN und die dort angeführten Berechnungsbeispiele).
Im vorliegenden Fall bezieht der Vater ein monatliches Nettoeinkommen von 38.220 S (= 2.777,56 EUR); sein Bruttoeinkommen ist nicht festgestellt. Vom zu versteuernden Jahresbruttoeinkommen - ohne 13. und 14. Gehalt - hängt aber ab, wie hoch der auf das Einkommen des Vaters angewandte Grenzsteuersatz ist. Die Einkommensteuer beträgt nach § 33 Abs 1 EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten
3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Liegt daher das Bruttojahreseinkommen über 50.870 EUR (= 700.000 S), so ist der auf 40 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 50 % anzuwenden; liegt das Einkommen im Bereich zwischen 21.800 EUR (= 300.000 S), und
50.870 EUR, so ist der auf 33 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 41 % maßgeblich; schließlich ist der auf 25 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 31 % zu berücksichtigen, wenn das Bruttojahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 7.270 EUR (= 100.000 S) und 21.800 EUR liegt. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist, muss - wie schon ausgeführt - bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung dient oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist.
Das Erstgericht wird das Verfahren durch Feststellung des zu versteuernden Jahresbruttoeinkommens des Vaters (ohne 13. und 14. Gehalt) zu ergänzen haben, um die notwendige steuerliche Entlastung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen berechnen zu können. Im Übrigen berührt die jeweils im Einzelfall vorzunehmende konkrete Berechnung des Geldunterhalts, die hier für zwei Kinder über längere Zeiträume und nach allenfalls unterschiedlichen Steuersätzen vorzunehmen ist, nicht die grundsätzlichen Rechtsfragen, die nach Aufhebung des zweiten Halbsatzes des § 12a FLAG durch den Verfassungsgerichtshof zu lösen waren. Sie kann daher gemäß § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO, der gemäß § 16 Abs 4 AußStrG auch für das Verfahren über einen Revisionsrekurs im außerstreitigen Verfahren gilt, den Vorinstanzen überlassen werden.
Dem Revisionsrekurs ist daher im Sinn einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen Folge zu geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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