JudikaturOGH

3Ob315/02y – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei V***** GenmbH, *****, wegen Ablehnung eines Richters des Bezirksgerichts Vöcklabruck, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 16. Oktober 2002, GZ 22 R 364/02i-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungswerber übersieht bei seinen Ausführungen offenbar, dass der von ihm zur Begründung für die Zulässigkeit seines außerordentlichen Revisionsrekurses herangezogene § 539 ZPO die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens, nicht aber die des wiederaufzunehmenden (hier Ablehnungs )Verfahrens betrifft (vgl etwa SZ 19/66; 1 Ob 2038/96d = JUS Z 2187). Der angefochtene Beschluss wurde aber im letztgenannten gefällt. Dass die Voraussetzungen der obligatorischen Unterbrechung dieses Verfahrens nach § 544 ZPO vorlägen, wird nicht behauptet.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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