3Ob308/02v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Britta S*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Wolfgang-Alfons R*****, wegen Erwirkung einer unvertretbaren Handlung (§ 355 EO), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 10. September 2002, GZ 23 R 124/02b-17, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem die Verhängung einer Geldstrafe und Androhung einer weiteren nach § 354 Abs 2 EO durch das Exekutionsgericht bestätigt wurde, gab der Verpflichtete (nach Ablauf der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist) einen Revisionsrekurs zu gerichtlichem Protokoll.
Rechtliche Beurteilung
Der verspätete Revisionsrekurs ist auch - wie schon das Rekursgericht zutreffend aussprach - gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil eine voll bestätigende Entscheidung bekämpft wird und kein Fall der Zurückweisung einer Klage vorliegt. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.