JudikaturOGH

3Ob301/02i – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann F***** und 2. Leopold F*****, beide vertreten durch Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft Dr. Stöhr in Wien, wider die beklagte Partei Ä*****, vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit der Exekution (§ 36 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 10. Juni 2002, GZ 23 R 129/01k-23, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsurteil im Impugnationsprozess wurde den klagenden Parteien am 11. Juli 2002 zugestellt; ihre außerordentliche Revision jedoch erst am 16. September 2002 zur Post gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen (§ 502 Abs 2 ZPO). Da gemäß § 224 Abs 1 Z 5 ZPO die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten Ferialsachen sind und gemäß § 225 Abs 2 ZPO die Gerichtsferien (hier vom 15. Juli bis 25. August) auf den Ablauf von Fristen in Ferialsachen keinen Einfluss haben, muss die verspätete Revision der klagenden Parteien der Zurückweisung verfallen (RIS-Justiz RS0112957).

Rückverweise