Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerda S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei MR Dr. Konrad K*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kasseroler Partner in Innsbruck, wegen Feststellung der Vaterschaft, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. August 2002, GZ 2 R 229/02v 12, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20. Februar 2002, GZ 2 C 89/01s 5, verworfen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin wurde am 14. April 1942 geboren. Ihre Mutter war damals in erster Ehe verheiratet. Mit Urteil des Landgerichts Innsbruck vom 19. September 1942 wurde festgestellt, dass die Klägerin kein eheliches Kind des ersten Ehemanns der Mutter ist. Nach Scheidung heiratete die Mutter am 24. Dezember 1942 in Wittenberg wiederum. Dieser zweite Ehemann anerkannte die Vaterschaft zur Klägerin. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 14. Jänner 1943 wurde festgestellt, dass die Klägerin ehelich geworden sei. Auf Klage des zweiten Ehemanns der Mutter wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13. November 1969 festgestellt, dass die Klägerin kein eheliches Kind des zweiten Ehemanns der Mutter ist.
Der (nunmehrige) Beklagte ist unbestritten der leibliche Vater der Klägerin.
Die Klägerin begehrte die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte unter Hinweis auf den vorliegenden Sachverhalt, das Klagebegehren abzuweisen bzw. die Klage zurückzuweisen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Urteil statt und stellte die Vaterschaft des Beklagten zur Klägerin fest.
Der Beklagte erhob dagegen "Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen unrichtiger Kostenentscheidung" und beantragte, "das Urteil in der Weise abzuändern, dass das Klagebegehren zurückgewiesen wird", in eventu es aufzuheben. Als Mangelhaftigkeit machte er die Nichtbeischaffung des Aktes AZ 2 VII 307 des Amtsgerichts Wittenberg geltend. In der Rechtsrüge führte der Beklagte aus, das Vaterschaftsanerkenntnis des zweiten Ehemanns der Mutter mit späterer Legitimierung durch nachfolgende Ehe und Feststellung mit Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 14. Jänner 1943 sei durch die erfolgreiche Ehelichkeitsbestreitung des zweiten Ehemanns der Mutter nicht rechtsunwirksam geworden. Vaterschaftsanerkenntnis und spätere Legitimierung stellten für eine Klage des Kindes auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft ein Prozesshindernis iSd § 240 Abs 3 ZPO dar, das von Amts wegen wahrzunehmen sei. Die Wirkungen der Legitimation träten nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft. Solange die Wirkung der Legitimation nicht beseitigt sei, könne das Gericht nicht einen Dritten auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft klagen.
Das Berufungsgericht verwarf mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung (in der Hauptsache), gab ihr im Kostenpunkt Folge und sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei jedenfalls unzulässig, weil die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung nicht weiter bekämpfbar sei. Gleiches würde gelten, wenn man davon ausginge, dass sich das Rechtsmittel des Beklagten tatsächlich als Rekurs gegen einen in der angefochtenen Entscheidung des Erstgerichts implizit enthaltenen Beschluss auf Abweisung einer vom Beklagten erhobenen Prozesseinrede (nämlich der Rechtskraft) darstellte (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).
Die zweite Instanz führte aus, die Beischaffung des Aktes des Amtsgerichts Wittenberg sei nicht erforderlich gewesen. Dass der zweite Ehemann der Mutter seinerzeit die Vaterschaft zur Klägerin anerkannt habe, sei vom Erstgericht ohnehin festgestellt worden. Unstrittig sei, dass in der Folge die Legitimation der Klägerin erfolgt sei. Dem Anerkenntnis, das der in der Folge für rechtsunwirksam erklärten Legitimation zugrunde gelegen sei, komme nach der seinerzeitigen Rechtslage nur die Natur eines Tatsachengeständnisses zu. Es stelle daher kein Prozesshindernis dar, weshalb der Antrag des Beklagten auf Zurückweisung der Klage nicht berechtigt sei. Inhaltlich habe der Beklagte seine Vaterschaft gar nicht bestritten.
Der Beklagte habe sein Rechtsmittel ausdrücklich als Berufung bezeichnet. Er mache daher offensichtlich den in § 477 Abs 1 ZPO nicht ausdrücklich angeführten Nichtigkeitsgrund der Nichtbeachtung der Rechtskraft (des vorangeführten Vaterschaftsanerkenntnisses des zweiten Ehemanns der Mutter aus dem Jahr 1942), jedenfalls aber ein von Amts wegen wahrzunehmendes Prozesshindernis geltend. Die Berufung (wegen Nichtigkeit) sei daher gemäß § 471 Z 5, § 473 Abs 1 ZPO mit Beschluss zu verwerfen.
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Beklagten ist, wie bereits das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung ausgesprochen hat, unzulässig.
Der Beklagte hat mit seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil inhaltlich dessen Nichtigkeit geltend gemacht, weil ein (von Amts wegen wahrzunehmendes) Prozesshindernis vorgelegen sei, das zur Zurückweisung der Klage führen müsse. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes schadet gemäß § 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht ( Gitschthaler in Rechberger ², § 84 f ZPO Rz 8 mwN).
Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann jedoch zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 ZPO weder mit Revision noch mit Berufung bekämpft werden (RIS Justiz RS0043405). Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden