5Ob280/02s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Celal K*****, und 2.) Feride K*****, beide *****, beide vertreten durch Nemetz Nemetz Rechtsanwalts-KEG, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 29, gegen Manfred N*****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Kärntner Ring 14, wegen § 27 Abs 1 Z 1 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 14 MRG (EUR 18.894,94 sA) über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. September 2002, GZ 41 R 79/02z-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach stRsp können Prozesshindernisse in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn dem eine noch bindende Entscheidung entgegensteht. Diese im § 42 Abs 3 JN insbesondere für die Unzulässigkeit des Rechtswegs normierte Rechtsfolge gilt nach Lehre und Rechtsprechung für alle Prozesshindernisse (RIS-Justiz RS0007232). Hat sich die zweite Instanz - wie hier - mit dem Vorliegen der vom Revisionsrekurswerber in Frage gestellten Prozessvoraussetzung auseinandergesetzt und die Nichtigkeit des Verfahrens aus diesem Grund verneint, so liegt darin eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung. Im Übrigen entspricht die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, über die Versäumung der Anrufung des Gerichtes könne nur das Gericht, nicht aber die Schlichtungsstelle entscheiden, ohnehin der Judikatur (VwGH 20. 5. 1998, 95/06/0260 = MietSlg 50.509).