JudikaturOGH

1Ob271/02p – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Dezember 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Andrea P*****, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Hannes P*****, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas Rippel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. September 2002, GZ 43 R 548/02k 26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei wird gem §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsgegner releviert nur den Umstand, dass ihm vor Erlassung der einstweiligen Verfügung das rechtliche Gehör verweigert worden sei, und verweist dazu auf die Bestimmung des § 382c EO, wonach der Gegner vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nur dann nicht anzuhören sei, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar drohe. Eine solche Gefährdung sei nicht festgestellt worden. Abgesehen davon, dass die zitierte Gesetzesstelle nur demonstrativ anführt, eine Anhörung des Antragsgegners könne bei unmittelbar drohender Gefährdung entfallen (sodass also durchaus auch andere Fälle denkbar sind), macht der Rekurswerber mit seinem Vorbringen in Wahrheit einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, den das Rekursgericht behandelt und verneint hat. Daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden (vgl für das Revisionsverfahren SZ 62/157; für das Rekursverfahren Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu § 528 mwN; EvBl 1998/113).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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