JudikaturOGH

6Ob279/02a – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Dezember 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. DI Gerhard Z*****, vertreten durch Dr. Ferdinand Weber und Dr. Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in Krems, gegen die beklagten Parteien 1. Helmut S***** Co KG, ***** und 2. T***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr. Peter Kolb, Rechtsanwalt in Tulln, wegen 52.062,82 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2002, GZ 13 R 32/02z-28, womit über die Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 26. November 2001, GZ 6 Cg 21/01w-24, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Erstbeklagte (die Zweitbeklagte ist ihre Komplementärgesellschaft) hatte am 14. 5. 1998 dem Kläger ein baufälliges Schloss verkauft und sich vertraglich verpflichtet, den im Kaufobjekt "befindlichen Schutt und sonstiges Gerümpel jeglicher Art abzutransportieren". Wenn die Verkäuferin dieser Verpflichtung in der vereinbarten Frist nicht nachkommt, "ist der Käufer zur entsprechenden Ersatzvornahme und Inrechnungstellung der ihm entstehenden Kosten berechtigt".

Der Kläger begehrt vor Durchführung der Ersatzvornahme die hiefür erforderlichen Kosten von (nach Ausdehnung des Klagebegehrens auf 716.400 S) 52.062,82 EUR.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen verursacht das Wegschaffen der im Kaufobjekt befindlichen Materialien einen Kostenaufwand in der Höhe des Klagebegehrens. Dies stellte das Erstgericht auf Grund eines vom Kläger eingeholten Kostenvoranschlages und im Vergleich mit weiteren als Beweismittel vorgelegten Kostenvoranschlägen fest. Sachverständigengutachten wurden nicht eingeholt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es erachtete die Beweiswürdigung des Erstgerichtes für unbedenklich und verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln. Die Berufungsausführungen zum Unterbleiben des Sachverständigenbeweises seien nicht entsprechend konkretisiert. Die Antragstellung bedeute einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Die Rechtsrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Revisionswerber relevieren primär als Verfahrensmangel die Anwendung des § 273 ZPO durch die Vorinstanzen, weil der beantragte Sachverständigenbeweis durchgeführt hätte werden müssen. Dabei wird übersehen, dass das Berufungsgericht den gerügten Verfahrensmangel erster Instanz geprüft und das Vorliegen eines Mangels verneint hat. In einem solchen Fall kann ein Verfahrensmangel nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung mit Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 503 mwN). Dies gilt auch für die verfahrensrechtliche Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 273 ZPO (2 Ob 13/99x), die schon grundsätzlich, weil sie von den Umständen des Einzelfalls abhängt, keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung hat (RS0040494). Darüber hinaus ist hier festzuhalten, dass im Ergebnis kein Fall der richterlichen Einschätzung eines Interesses im Sinne des § 273 ZPO vorliegt, weil die Feststellung des Erstgerichtes auf Grund aufgenommener konkreter Beweise (Ortsaugenschein; Kostenvoranschläge - Urkundenbeweis) - wenn auch ohne Beiziehung eines Sachverständigen - getroffen wurde. Mit den dagegen vorgetragenen Revisionsargumenten bekämpfen die Beklagten unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Rückverweise