Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landsgericht Innsbruck zur AZ 6 Cg 293/97t anhängigen Rechtssache der klagenden Partei H***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, und des Nebenintervenienten Dr. Peter H*****, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs der klagenden Partei, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 9.978.068,51 EUR sA infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht fasste am 18. 12. 1997 den Beschluss auf Fortsetzung des unterbrochenen Amtshaftungsverfahrens.
Im Schriftsatz vom 25. 10. 2002 (Einlangen) kündigte die klagende Partei an, sie beabsichtige, das Klagebehren "um weitere Amtshaftungsansprüche, resultierend aus den im Strafverfahren zu 28 Hv 109/99 des LG Innsbruck und dem diesbezüglich zusammenhängenden Auslieferungsverfahren zu 28 Hv 109/99 des LG Innsbruck, Akten 1.47301-IV1/01 des Bundesministeriums für Justiz, 123778/0009e-IV.1/2001 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und CR3-01-30236JCS, United District Court of the Northern District of California/USA, erlittenen Schäden auszudehnen". Das Landesgericht Innsbruck und das Oberlandesgericht Innsbruck seien "gemäß § 9 AHG ausgeschlossen", weshalb die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien beantragt werde.
Mit Verfügung vom 27. 11. 2002 legte das Erstgericht den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof vor. Die beklagte Partei und der Nebenintervenient hatten sich zu diesem Antrag nicht geäußert.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach der derzeitigen Verfahrenslage ist eine Verwirklichung des Delegierungstatbestands gemäß § 9 Abs 4 AHG nicht erkennbar. Es ist bisher nicht mehr als eine vage Ankündigung der klagenden Partei aktenkundig, das Klagebegehren künftig ausdehnen zu wollen und das dann erweiterte Klagebegehren auf Tatsachen zu stützen, die den Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllen werden. Ob dieser Delegierungstatbestand künftig verwirklicht werden wird, wird erst nach Ausdehnung des Klagebegehrens auf Grundlage konkretisierter weiterer Klagegründe beurteilbar sein.
Der Delegierungsantrag ist somit abzuweisen.
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