Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Martina (geboren 30. Juni 1988), Elisabeth (geboren 9. November 1989) und Theresa M***** (geboren 15. Februar 1993), sämtliche in Obsorge der Mutter Mag. Gabriele E*****, AHS Lehrerin, ***** vertreten durch den Unterhaltssachwalter Bezirkshauptmannschaft Weiz, Jugendwohlfahrtsreferat, 8160 Weiz, über den Revisionsrekurs des Vaters Dr. Martin M*****, kaufmännischer Angestellter, ***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 11. April 2002, GZ 2 R 114/02b 400, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Weiz vom 21. November 2001, GZ 1 P 135/97g 373, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Die Ehe der Kindeseltern ist seit 1996 geschieden; alle drei aus dieser entstammenden Mädchen befinden sich in Obsorge der Mutter. Die Bezirkshauptmannschaft Weiz, Jugendwohlfahrtsreferat, ist Unterhaltssachwalter. In dieser Pflegschaftssache war der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach befasst (2 Ob 297/00s, 2 Ob 303/00y; 2 Ob 153/01s, 2 Ob 154/01p).
Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschluss verpflichtete das Erstgericht den Vater - unter Abweisung eines unangefochten gebliebenen und damit in Rechtskraft erwachsenen Mehrbegehrens - zur Zahlung folgender Staffelbeträge an seine drei Töchter (ON 373):
Hinsichtlich der mj Martina, geboren 30. 6. 1988: monatlich S 2.800 vom 1. 1. bis 30. 6. 1998; S 3.100 vom 1. 7. bis 31. 12. 1998; S 6.000 vom 1. 1. bis 30. (gemeint wohl: 31.) 12. 1999; S 4.000 vom 1. 1. bis 31. 12. 2000 und S 4.300 ab 1. 1. 2001;
hinsichtlich der mj Elisabeth, geboren am 9. 11. 1989: monatlich S 2.800 vom 1. 1. bis 30. 6. 1998, S 2.600 vom 1. 7. bis 30. (gemeint wiederum wohl: 31.) 12. 1998, S 5.200 vom 1. 1. bis 30. 11. 1999, S 6.000 vom 1. 12. bis 31. 12. 1999, S 3.900 vom 1. 1. bis 31. 12. 2000 und S 4.300 ab 1. 1. 2001;
hinsichtlich der mj Theresa, geboren am 15. 2. 1993: monatlich S 2.400 vom 1. 1. bis 30. 6. 1998, S 2.300 vom 1. 7. bis 31. 12. 1998, S 3.500 vom 1. 1. bis 28. 2. 1999, S 4.500 vom 1. 3. bis 31. 12. 1999, S 3.300 vom 1. 1. bis 31. 12. 2000 und S 3.600 ab 1. 1. 2001.
Abzüglich geleisteter und im Einzelnen festgestellter Unterhaltszahlungen wurde der Vater weiters verpflichtet, den zwischen 1. 1. 1998 und 30. 11. 2001 aufgelaufenen und mit insgesamt S 355.015 errechneten Unterhaltsrückstand binnen vierzehn Tagen zu entrichten.
Das Erstgericht ging dabei - zusammengefasst - von folgenden Feststellungen aus:
Der Vater bezieht Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. Letztere besteht in einem Dienstverhältnis zur "H***** KG" in G***** mit zunächst (bis August 1996) 38,5, seither nur mehr ("zufolge Einsparungsmaßnahmen") 20 Wochenstunden. Seine selbständige Tätigkeit besteht in wissenschaftlichen Arbeiten als Historiker im Zusammenhang mit diversen Forschungsprojekten. Darüber hinaus ist er auch Gesellschafter der Firma H***** GmbH mit einem einbezahlten Stammkapital von S 46.750, ohne dass er aus dieser Beteiligung jedoch Einkünfte erzielt. Insgesamt betrug sein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen (und damit auch seine Unterhaltsbemessungsgrundlage) für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis 31. 12. 2000 S 25.300. Weitere Sorgepflichten als für die drei ehelichen Kinder bestehen nicht.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass die zugesprochenen (und gegenüber einer früheren Vereinbarung der Eltern erhöhten) Unterhaltsbeiträge im Sinne der Prozentsatzmethode einerseits der Leistungsfähigkeit des Vaters und andererseits den gesteigerten Bedürfnissen seiner Kinder entsprächen.
Einer vom Vater hiegegen erhobenen Vorstellung wurde mit Beschluss des Erstgerichtes keine Folge gegeben (ON 393). Seinem gleichzeitig und hilfsweise erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Töchter Martina und Theresa nicht, hinsichtlich Elisabeth jedoch teilweise Folge; bezüglich des letztgenannten Mädchens bestätigte es die erstgerichtlichen Untehaltsfestsetzungen für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1998 und ab 9. 11. 1999, reduzierte jedoch die Zuspruchsbeträge für die Zeit vom 1. 1. bis 8. 11. 1999 auf S 4.500 bzw EUR 327,03 und demgemäß auch den auf Elisabeth entfallenden und zur Nachzahlung aufgetragenen Unterhaltsrückstand von S 189.700 auf S 124.105. Das Rekursgericht sprach weiters zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es die maßgebliche oberstgerichtliche Judikatur beachtet habe und es sich auch nur um eine Einzelfallbeurteilung handle (ON 400).
Das Rekursgericht verneinte die vom Vater erkennbar als Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit (Verletzung des rechtlichen Gehörs) und Aktenwidrigkeit relevierten Vorwürfe, trotz Ortsabwesenheit nicht gehörig geladen und so von Gegenäußerungen zum Sachverständigengutachten abgeschnitten worden zu sein, weiters eine (neuerlich geltend gemachte) Befangenheit dieses Sachverständigen und bestätigte auch die grundsätzliche rechnerische Richtigkeit der ermittelten Unterhaltsbemessungsgrundlage wie auch der Unterhaltsfestsetzungsbeträge, ausgenommen bloß für die mittlere Tochter im erwähnten Zwischenzeitraum, da insoweit das Erstgericht über das Antragsbegehren hinausgegangen sei.
Gegen diese Entscheidung brachte der Vater einen Abänderungsantrag gemäß § 14a AußStrG samt ordentlichem Revisionsrekurs ein (ON 402, 403), der im Antrag mündet, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben, die Pflegschaftssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen und diesem zugleich aufzutragen, "die Entscheidungen der allein zuständigen Instanzen über die Höhe seiner Steuer- und Sozialversicherungspflichten als unabdingbare Vorfrage abzuwarten", weiters die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes betreffend § 12 (gemeint wohl: § 12a) FLAG ebenfalls "abzuwarten" sowie (in eventu) seine Unterhaltspflicht lediglich in der seinerzeit zwischen den Eltern vereinbarten Höhe von damals S 4.000 (bzw EUR 290,70) festzusetzen.
Das Rekursgericht änderte hierauf seinen Ausspruch dahin ab, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig erklärte (ON 408) - dies mit der (zusammengefassten) Begründung, dass zwar im überwiegenden Inhalt des Rechtsmittels keine erhebliche Rechtsfrage releviert werde, jedoch "in Bezug auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 12a FLAG und das weitere Procedere im Verfahren" eine solche erhebliche Rechtsfrage vorliege.
Der Unterhaltssachwalter hat von der ihm vom Obersten Gerichtshof eingeräumten Möglichkeit der Erstattung eines Äußerungsschriftsatzes zum Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht formulierten Grund zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers lassen sich wie folgt zusammenfassen:
a) Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Zustellung der Ergänzung des Sachverständigengutachtens (zum Unterschied von der Gegenseite) erst nach der Tagsatzung vom 21. 11. 2001 bzw nach Beschlussfassung durch das Erstgericht;
b) falsche Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage durch den Sachverständigen mangels bisher erfolgter Festsetzung (und damit Berücksichtigung) seiner Steuerpflicht durch das Finanzamt;
c) unrichtige Zuordnung erst Ende 2000 zugeflossener (und für die nächsten sechs Monate zweckgewidmeter) Forschungsgelder bereits als Einnahmen für das Jahr 2000;
d) obwohl "bekanntlich seit 1. 3. 2002" der Schilling in Österreich kein gesetzliches Zahlungsmittel mehr sei, würde im Beschluss des Rekursgerichtes "immer noch durchgängig" mit dieser alten Währung gerechnet;
e) die Berufung sowohl des Sachverständigen als auch der Vorinstanzen auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Fahrtspesen unterstellten (unrichtigerweise), dass diesen Entscheidungen Bindungswirkung vor einem Zivilgericht zukomme;
f) "im Lichte aktueller Diskussionen" sei schließlich die ausschließlich der Mutter zufließende Familienbeihilfe bei der Festsetzung seiner Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Zu a:
Auch im außerstreitigen (Unterhalts )Verfahren gilt der in ständiger Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund bilden und daher nicht mehr mit Erfolg an den Obersten Gerichtshof erneut herangetragen werden können (RIS Justiz RS0050037; RS0106371). Ausnahmen gelten nur dort, wo im Pflegschaftsverfahren Interessen des Kindeswohles betroffen sind (7 Ob 280/00b; 6 Ob 172/02s); Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Gleiches gilt auch - in Beachtung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art 6 MRK (vgl hiezu etwa Ballon in JBl 1995, 623; RIS Justiz RS0005915) - bei Unterstellung als Nichtigkeitsgrund (RIS Justiz RS0006002; RS0005982). Dieser Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt zwar auch im außerstreitigen Verfahren (6 Ob 121/00p - mwN; RIS Justiz RS0074920), jedoch gilt auch im Revisionsrekursverfahren der Grundsatz, dass eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit ebenfalls nicht mehr mit Erfolg an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (RIS
Zu b und c:
Die auf dem Gutachten des Sachverständigen für Rechnungswesen beruhenden und in die Entscheidungen der Vorinstanzen eingeflossenen Ausführungen zur Steuerpflicht der vom Vater in den maßgeblichen Zeiträumen bezogenen Forschungseinkünfte für diverse Projekte werden vom Rechtsmittelwerber nur ganz pauschal, in vorwiegend gegen die Person dieses Sachverständigen gerichteter Wortwahl und ohne eine einzige von ihm stattdessen als richtig anzunehmende Korrekturzahl zu nennen, bestritten und dem Obersten Gerichtshof als "dringend geboten" abverlangt, hiezu eine "klare Rechtsprechung" vorzunehmen. Anknüpfend an die bereits vom Rekursgericht zitierte Praxis des Rechtsmittelwerbers, sich im bisherigen, bereits viele Jahre währenden und schon sechs Aktenbände füllenden Pflegschaftsverfahren seiner vollständigen finanziellen Gebarungen zu entziehen - diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen des Rekursgerichtes samt Belegstellen verwiesen werden -, ist ihm entgegenzuhalten, dass es bei der Beurteilung von Detailfragen der Unterhaltsbemessung grundsätzlich Sache des Unterhaltsschuldners ist, die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen (RIS Justiz RS0111084; zuletzt 2 Ob 150/02a). Daran lässt es der Vater jedoch im vorliegenden Verfahren nach dem Vorgesagten bereits jahrelang vermissen.
Zu d:
Dieser Vorwurf ist gerade zu unverständlich. Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 EuroG BGBl I 2000/72 wurde angeordnet, dass ab 1. 1. 2002 Geldbeträge in gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen, auch wenn das Klagebegehren oder Gesuch vor dem 1. 1. 2002 eingebracht worden ist, in Euro auszudrücken sind. An diese Vorgabe hielt sich das Rekursgericht, wenn es im Spruch seiner gegenüber dem Erstgericht geänderten Entscheidung die hievon betroffenen Unterhaltsleistungen jeweils in der neuen Euro Währung (und bloß zur Verdeutlichung in Klammer auch noch in bisheriger Schillingwährung) ausgeworfen hat.
Zu e:
Das Rekursgericht hat sich in seiner gesamten Entscheidung an keiner Stelle auf Entscheidungen (Erkenntnisse) eines Gerichtshofes des öffentlichen Rechts, speziell des Verwaltungsgerichtshofes, berufen und diesem "bindende Wirkung" für das vorliegende Zivilverfahren zuerkannt. Demgemäß kann es diesbezüglich auch nicht gegen (im Rechtsmittel gar nicht näher bezeichnete) "Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstoßen" und damit auch nicht "eine Rechtsfrage von allgemeiner Relevanz angesprochen" haben.
Zu f:
Nur zu diesem Anfechtungspunkt ist das Rechtsmittel berechtigt.
Mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof in § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben; die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden; frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit. Die Kundmachung dieser Aussprüche erfolgte in BGBl I 2002/152.
Die Auswirkungen dieses Erkenntnisses iVm dem bereits früheren Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00 (JBl 2001, 781), auf die Unterhaltsbemessung im Falle vom Geldunterhaltspflichtigen getrennt lebender Kinder haben inzwischen mehrere Senate des Obersten Gerichtshofes gelöst (zB 4 Ob 52/02d, 4 Ob 224/02y, 2 Ob 37/02h, 3 Ob 141/02k uam). Danach ist - in verfassungskonformer Auslegung der maßgeblichen Rechtslage bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte und steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % - wenn die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene Absenkung verhältnismäßig fortgeschrieben wird - zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 %. Dieser nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes so abgesenkte Steuersatz ist sodann mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist hernach darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen nicht unerheblichen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist (2 Ob 37/02h). Auf den so errechneten Entlastungsbetrag ist der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG - bei mehreren Kindern pro Kind der sich aus der Division der Gesamtsumme mit der Anzahl der Kinder ergebende Durchschnittsbetrag - anzurechnen, sodann vom Jahresunterhalt der aus der Familienbeihilfe berechnete Kürzungsfaktor abzuziehen und zuletzt die gekürzte Unterhaltslast auf die Kinder jedem proportional den unterschiedlich hohen Geldunterhaltsansprüchen zuzurechnen (3 Ob 141/02k).
Diese steuerliche Entlastung eines Geldunterhaltspflichtigen durch Verrechnung des steuerfrei zu stellenden Teiles seines Unterhaltsbeitrags auch mit der Familienbeihilfe ist hiebei auch für den Zeitraum bereits vor der Teilaufhebung des § 12a FLAG durch den Verfassungsgerichtshof vorzunehmen (4 Ob 52/02d).
Im vorliegenden Fall wurde ein monatliches (Gesamt )Nettoeinkommen des Vaters im relevanten Unterhaltszeitraum in Höhe von S 25.300 (EUR 1.838,62) festgestellt. Das Erstgericht ist dabei auch - dies in Übereinstimmung mit dem letzten Gutachten des Sachverständigen (ON 345 in Bd V) - davon ausgegangen (ON 373, AS 469), dass der Vater - jedenfalls betreffend seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit - (weitestgehend) keine Aufzeichnungen führt(e) bzw beizubringen vermochte und solche auch nicht gegenüber dem Finanzamt deklarierte. In dem genannten Gutachten werden zwar - gestaffelt nach Zeiträumen - tabellenartig Zahlenkolonnen betreffend das "wirtschaftliche Reineinkommen" des Unterhaltspflichtigen ausgeworfen, das für sein effektives Einkommen grenzsteuersatzrelevante Jahresbruttoeinkommen (ohne 13. und 14. Gehalt aus der unselbständigen Tätigkeit: 4 Ob 52/02d; 4 Ob 224/02y) steht jedoch nicht (eindeutig) fest. Die Einkommenssteuer beträgt nach § 33 Abs 1 EStG für die ersten 3.640 EUR Null %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist (4 Ob 224/02y; 4 Ob 225/02w), muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen Teilbetrag der nächst niedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. Das Erstgericht wird das Verfahren daher in diesem Sinne zu ergänzen und die allfällige Steuerentlastung nach den wiedergegebenen Grundsätzen zu berechnen haben (2 Ob 37/02h). Dabei wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der Vater inzwischen (nach den hier zur Prüfung anstehenden Beschlüssen der Vorinstanzen) mehrere Unterhaltsherabsetzungsanträge gestellt hat (ON 404, 406, zuletzt [ohne Ordnungsnummer] vom 2. 9. 2002, sämtliche in Band VI), welche bei der neuen Entscheidung entsprechend mitzubehandeln sein werden.
In diesem Sinne war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben.
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