8Ob147/02d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ilse L*****, vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm. Walter T*****, vertreten durch Dr. Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 23.532,70 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2002, GZ 15 R 181/01z-33, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Die klagende Partei releviert im Wesentlichen nur die Frage, wie der Begriff des "reinen Substanzwertes" zu verstehen sei.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Rechtsrüge als nicht ordnungsgemäß ausgeführt erachtet. Die so versäumte Rechtsrüge kann in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (vgl RIS-Justiz RS0043480 mzwN etwa zuletzt OGH 28. 5. 2002 GZ 10 ObS 184/02k). Im Übrigen wurde hier vom Erstgericht konkret festgestellt, dass eben nicht festgestellt werden kann, dass eine Verkaufsmöglichkeit hinsichtlich des Geschäftsanteils bestanden hätte. Soweit sich die Revision erneut unter Hinweis auf eine Zeugenaussage gegen diese Feststellung wendet bekämpft sie im Ergebnis in unzulässiger Weise die vom Berufungsgericht bereits überprüfte Beweiswürdigung des Erstgerichtes (vgl RIS-Justiz RS0043131).
Ein konkretes Vorbringen der Klägerin zur Frage des "Substanzwertes" findet sich im erstgerichtlichen Verfahren nicht. Ihm stünde nunmehr auch das Neuerungsverbot des § 504 ZPO entgegen.
Insgesamt vermag es die Klägerin jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO konkret darzustellen.