JudikaturOGH

4Ob243/02t – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. November 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Hasch Partner, AnwaltsgmbH in Linz, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 21.075,12 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 13. August 2002, GZ 6 R 152/02y-16, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Juni 2002, GZ 10 Cg 30/02a-11, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie eine Eingabe im geschäftlichen Verkehr von den dadurch angesprochenen Verkehrskreisen aufgefasst wird und ob sie danach zur Irreführung geeignet ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0053112 und RS0043000).

Die Auffassung des Rekursgerichts, die von der Beklagten bei Bewerbung ihres Therapiegeräts gewählte Formulierung vermittle den - unrichtigen und irreführenden - Eindruck, das zuständige Gesundheitsministerium habe die Magnetfeldtherapie und das Gerät der Beklagten nach offizieller Überprüfung für eine bestimmte Indikation "anerkannt", ist nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Aussage des Gesundheitsministers anlässlich einer parlamentarischen Anfragebeantwortung, die Magnetfeldtherapie scheine nach einer Studie bei der Knochenheilung der Placebo-Behandlung überlegen zu sein, einer bescheidmäßigen offiziellen Anerkennung nach formeller Überprüfung nicht gleichzuhalten ist.

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen.

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