Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang P*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei D***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Erich Bernögger, Rechtsanwalt in Windischgarsten, wegen EUR 6.545,90 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Windischgarsten bestimmt.
Begründung:
Am 22. 2. 2002 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Windischgarsten ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit einem PKW und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren.
Mit der Behauptung des Verschuldens der Lenkerin des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges begehrt der Kläger von der beklagten Partei den Ersatz seiner Schäden in Höhe des Klagebetrages. Die beklagte Partei beantragte mit ihrem Einspruch gegen den erlassenen Zahlungsbefehl die Abweisung des Klagebegehrens, die Vernehmung der im Sprengel des Bezirksgerichtes Windischgarsten wohnenden Fahrzeuglenkerin und die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens. Mit Schriftsatz vom 9. 9. 2002 verwies sie darauf, dass die Lenkerin und Halterin des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges ihre Ansprüche aus dem selben Verkehrsunfall (vor dem Bezirksgericht Windischgarsten) geltend gemacht habe, wobei der Kläger dort Erstbeklagter und dessen Haftpflichtversicherer die zweitbeklagte Partei seien. Es sei unumgänglich, einen Ortsaugenschein unter Beiziehung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen zur Klärung des Unfallsherganges durchzuführen.
Daher werde beantragt, das Verfahren an das Bezirksgericht Windischgarsten zu delegieren.
Mit Schriftsatz vom 28. 10. 2002 (ON 7) teilte die klagende Partei mit, dass keine Einwände gegen die Verbindung des vor dem Bezirksgericht Windischgarsten und des gegenständlichen Verfahrens bestünden, wobei das Verfahren vor dem Bezirksgericht Windischgarsten das führende Verfahren sein möge.
Das Prozessgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im Allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der hier zu beurteilende Verkehrsunfall bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bezirksgericht Windischgarsten ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallortes durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden