JudikaturOGH

10ObS349/02z – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. November 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ernest W*****, vertreten durch Mag. MAS. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 2002, GZ 8 Rs 211/02m-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. März 2002, GZ 34 Cgs 35/01a-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht ist zum Ergebnis gelangt, dass der (unstrittig) auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbare Kläger noch in der Lage sei, den Beruf eines Portiers auszuüben. Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit der Ausführungen des Erstgerichtes mit dem Hinweis darauf bestätigt, ein Portier habe nach den insoweit offenkundigen Berufsanforderungen grundsätzlich keine Arbeiten in gebückter Haltung zu verrichten. Außerdem wären für den Kläger auch grobe Sortier- und Verpackungstätigkeiten in der Kleinwaren und Galanteriebranche möglich.

Rechtliche Beurteilung

Ob diese Tatsachenfeststellungen richtig sind, muss im Revisionsverfahren ungeprüft bleiben (SSV-NF 14/7; 10 ObS 238/02a mwN; RIS-Justiz RS0040046 [T6, T7, T10 bis T13]). Auch die Feststellung der Tatsache, dass der Kläger offenkundig in der Lage ist, den Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen zu entsprechen, resultiert nämlich nach stRsp des erkennenden Senates aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061/T11; 10 ObS 62/02v mwN).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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