2Ob258/02h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 20.895,51 sA, über den Kostenbestimmungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Kostenbestimmungsantrag wird dem Landesgericht Innsbruck zur Erledigung übermittelt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt mit ihrem beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Antrag die Bestimmung nachträglich entstandener Kosten (Sachverständigengebühren).
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung sind aber nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge gemäß § 54 Abs 2 ZPO vom Gericht erster Instanz zu erledigen (RIS-Justiz RS0036076; zuletzt 10 ObS 61/02x).
Daher war der beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag dem Erstgericht zu übermitteln.