Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sonja Z***** wegen des Verdachtes des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer anderen Straftat über die Beschwerde der Subsidiarantragstellerin I***** ***** GmbH gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. September 2002, AZ 23 Bs 270/02 (GZ 282 Ur 125/02f-9 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die (als Revisionsrekurs bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wies mit Beschluss vom 26. Juni 2002 den Antrag der I***** GmbH auf Einleitung der Voruntersuchung gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer anderen Straftat zurück, nachdem bereits die Staatsanwaltschaft Wien die Anzeige gegen den "Präsidenten und andere der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich" gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt hatte. Die dagegen vom Einschreiter erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 11. September 2002, AZ 23 Bs 270/02 (ON 9 des Ur-Aktes), als unzulässig zurück, weil gegen solche Beschlüsse der Ratskammer kein Rechtsmittel offensteht (§ 49 Abs 2 Z 2 StPO).
Die von der Subsidiarantragstellerin gegen den bezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichtes an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als Revisionsrekurs (in den Gründen auch außerordentlicher Revisionsrekurs benannte) Beschwerde ist ebenfalls nicht zulässig. Da die Strafprozessordnung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel einräumt, war (auch) die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Wien ohne sachliche Erwiderung als unzulässig zurückzuweisen.
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