7Ob249/02x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin L***** GesmbH, vertreten durch Ludwig M*****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 10. Juli 2002, GZ 22 R 249/02b-5, womit der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 18. Juni 2002, GZ 2 Nc 10017/02b-2, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der "L***** GesmbH, GF Ludwig M*****" auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.
Den dagegen erhobenen, nicht unterfertigten Rekurs der Antragstellerin wies das Rekursgericht ua wegen mangelnder Prozessfähigkeit des für die (im Firmenbuch nicht existente) Antragstellerin auftretenden Einschreiters zurück, wobei es von der Unmöglichkeit einer Genehmigung der Rekurserhebung durch dessen (nach § 238 Abs 2 AußStrG für die Vertretung vor Gerichten bestellten) einstweiligen Sachwalter ausging; es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Die Antragstellerin bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes mit einem erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten Revisionsrekurs, wobei sie inhaltlich ua geltend macht, dass die Voraussetzungen für die Bestellung des einstweiligen Sachwalters weggefallen seien (AS 163/164 und 166 ff).
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Beschlüsse des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe unterliegen keinem weiteren Rechtszug an den Obersten Gerichtshof. Dies gilt auch für Formalentscheidungen des Rekursgerichtes (RIS-Justiz RS0044213 zuletzt: 6 Ob 173/01m).