JudikaturOGH

3Ob253/02f – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Werner J*****, vertreten durch Dr. Karl Fischer, Rechtsanwalt in St. Pölten als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Norma J*****, vertreten durch Dr. Georg Thum, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Unterhalt (Streitwert 10.295,64 EUR), infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St.Pölten als Berufungsgericht vom 12. Juni 2002, GZ 37 R 139/02w 42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 28. April 2002, GZ 1 C 88/01s 35, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Mai 2002, GZ 1 C 88/01s 37, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von seiner Ehefrau, der Beklagten, die Zahlung eines Unterhaltsrückstands von 4.003,82 EUR und monatlich 285,99 EUR an laufendem Unterhalt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Erstgerichts nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete "außerordentliche" Revision des Klägers legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der berufungsgerichtlichen Entscheidung iSd § 500 Abs 2 und 3 ZPO (idgF nach der Umstellung auf EUR durch das 2. Euro JuBeg) ist ein wohl 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigender Betrag. In diesem Streitgegenstandsbereich ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen ein Berufungsurteil, in welchem die Revision für nicht zulässig erklärt wurde, keine außerordentliche Revision zulässig (§ 502 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Wege des Abänderungsantrags nach § 508 Abs 1 ZPO sowie einer damit verbundenen ordentlichen Revision beim Berufungsgericht Abhilfe zu suchen.

Die Vorlage der "außerordentlichen" Revision des Kläger direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird (RIS Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mängel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 3 Ob 186/01a u.v.a.).

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