Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ryszard Czeslaw B*****, vertreten durch Dr. Gerald Vasak, Rechtsanwalt in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Mag. Walther S*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Prikoszovits, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. März 2002, GZ 39 R 105/02h 28, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Vorinstanzen verhielten die beklagte Partei zur geräumten Übergabe des vom Kläger im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen, im Wohnungseigentum stehenden Geschäftslokals, weil der von der beklagten Partei - deren geschäftsführender Gesellschafter war der Verpflichtete im Zwangsversteigerungsverfahren behauptete Mietvertrag jedenfalls nicht vor Zuschlagserteilung abgeschlossen worden sei.
Auf die Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichts, es liege ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor, kommt es nicht an. Wie sich aus der Begründung des Beschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren, mit dem der Schätzwert der Wohnungseigentumsanteile festgesetzt wurde, zweifelsfrei ergibt, wurde darin nicht über das Bestehen eines Mietvertrags über das Objekt abgesprochen, verweist die Exekutionsrichterin darin doch lediglich zur Entkräftung der Behauptung des damals Verpflichteten, der Wert der Anteile liege über dem vom Sachverständigen ermittelten, auf dessen eigene Behauptung des Bestehens eines Mietverhältnisses, welches wertmindernd wäre. Eine bindende Entscheidung über das Vorliegen eines solchen Vertrags liegt darin nicht , müsste doch eine Bindungswirkung schon daran scheitern, dass keine der Parteien des vorliegenden Prozesses im damaligen Verfahrensstadium am Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt waren. Parteienidentität wäre aber eine selbstverständliche Voraussetzung jeglicher Bindung (RIS Justiz RS0041567, RS0041572, Rechberger in Rechberger ², Vor § 390 ZPO Rz 27), sieht man vom hier ohnedies nicht in Betracht kommenden Fall der trotz Streitverkündung unterlassenen Nebenintervention (nach der Rsp; Nachweise bei Rechberger aaO) ab. Insoweit liegt daher eine stRsp vor. Daher liegt weder im ersten in der Revision geltend gemachten Punkt (Bindung) noch - mangels Präjudizialität - im zweiten (Neuerungsverbot) eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor. Somit ist die außerordentliche Revision nicht zulässig.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.
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