10ObS305/02z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Vida R*****, Bundesrepublik Jugoslawien, vertreten durch Mag. Petra Diwok, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2002, GZ 10 Rs 131/02m-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Oktober 2001, GZ 10 Cgs 32/01w-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Für die Beurteilung der Frage der Verweisbarkeit spielt es keine Rolle, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen freien Arbeitsplatz findet, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 2/34, 4/140, 6/56 uva). Dass ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitsuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, insbesondere wenn sie bereits längere Zeit nicht mehr im Erwerbsleben stehten, schließt sie nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (RIS-Justiz RS0084833 [T3]). Die Feststellung bestimmter Tatsachen - etwa dass die Klägerin den Anforderungen einer in Betracht gezogenen Verweisungstätigkeit genügen kann - resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.