JudikaturOGH

15Os103/02 – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Oktober 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Medienrechtssache der Antragstellerin E***** AG gegen den Antragsgegner Ö***** wegen § 20 MedienG, AZ 9d E Vr 178/01, Hv 99/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 2. Juli 2002, AZ 18 Bs 83/02, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 4. Februar 2002, GZ 9d E Vr 178/01-41, bestimmte das Erstgericht die vom Antragsgegner der Antragstellerin zu ersetzenden Kosten des Durchsetzungsverfahrens mit insgesamt 2.542,31 Euro. Der dagegen (unter anderem auch) vom Antragsgegner erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2002, AZ 18 Bs 83/02, dahin Folge, dass in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die vom "Antragsteller" zu ersetzenden Kosten des Durchsetzungsverfahrens mit 1.493,30 Euro bestimmt wurden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Juli 2002 berichtigte der Gerichtshof zweiter Instanz über Antrag der Antragstellerin den Beschluss vom 2. Mai 2002 insoweit, als in der vierten Zeile des Spruchs das Wort "Antragsteller" durch "Antragsgegner" ersetzt wurde. Zugleich sprach er aus, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die mit 20,35 Euro (darin enthalten 2,12 Euro USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags zu ersetzen hat.

Gegen diesen Berichtigungsbeschluss erhob der Antragsgegner Beschwerde. In der Begründung behauptet er einerseits, der Berichtigungsantrag vom 17. Juli 2002 sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen, weil die Angelegenheit bereits eine Woche vorher materiell vollständig und rechtswirksam erledigt worden sei, andererseits sei der aus Art. 6 Abs 1 EMRK statuierte Grundsatz der Waffengleichheit verletzt worden, weil der Antragsgegner keine Gelegenheit gehabt habe, zum Berichtigungsantrag der Gegenseite und dem damit geltend gemachten Kostenanspruch Stellung zu nehmen.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht in Strafsachen ist (von bestimmten, hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich kein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zulässig (§§ 15, 16 StPO; zuletzt 15 Os 53/02 u.a.m.). Zwar sieht das Gesetz in den Fällen des § 63 Abs 2 StPO, § 6 StEG und § 41 GebAG 1975 ausdrücklich eine Anfechtung der vom Oberlandesgericht in erster Instanz getroffenen Entscheidungen vor, den für Kostensachen geltenden Regelungen der §§ 392, 395 Abs 4 StPO ist aber eine derartige Rechtsmittelbefugnis nicht zu entnehmen (13 Os 182/86 m.w.N.). Außer in den Fällen des § 41 Abs 1 GebAG ist gegen eine Kostenentscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz - gleichgültig, ob dieser als erste oder zweite Instanz eingeschritten ist - ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft (vgl Mayerhofer StPO4 § 392 E 9; 15 Os 30/96 = ÖJZ-LSK 1996/236 = JUS 1996 St 2053). Die Beschwerde des Antragsgegners war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Über die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht wird auf Grund einer vom Generalprokrator dagegen gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen, am 4. Oktober 2002 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in einem gesondert anberaumten Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden.

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