5Ob228/02v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin I***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Maria T*****, 2. Mag. Amrei W*****, 3. Heiler von W*****, alle*****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Spitzy, Dr. Esther Lenzinger, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 6 MRG iVm § 9 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Juni 2002, GZ 39 R 199/02g-18, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Durch die Verdeutlichung des Spruchs des in Frage stehenden Teilsachbeschlusses durch die zweite Instanz ist der Haupteinwand der Antragsgegner, durch die geplante Maßnahme finde eine unzulässige Vergrößerung des Bestandobjektes statt, entkräftet. Bei der nunmehr strittigen Frage, ob die geplante Maßnahme - Vorziehen eines hölzernen Podestes bis zur Eingangstür zur Vermeidung von Stufen im Wohn- und Arbeitsraum - eine der Übung des Verkehrs entsprechende ist, ist dem Rechtsanwender ein gewisser Spielraum eingeräumt. Dieser wurde im vorliegenden Fall schon deshalb nicht verlassen, weil das Vorhandensein von Stufen in einem Raum schon ganz grundsätzlich nicht der Verkehrsüblichkeit entspricht. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Maßnahme durch arbeitsrechtliche Vorschriften indiziert ist oder nicht. Infolge Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig. Er war daher zurückzuweisen.