JudikaturOGH

4Ob222/02d – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Oktober 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsschutzverband der Fotografen Österreichs, *****, vertreten durch Dr. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in Pregarten, gegen die beklagte Partei Anton S*****, vertreten durch DDr. Meinhard Ciresa, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 39.970,06 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25. Juni 2002, GZ 2 R 242/01y 14, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. Juni 2001, GZ 3 Cg 7/01m 9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

§ 74 Abs 7 UrhG iVm § 42a zweiter Satz Z 1 UrhG lässt die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eines anderen auch entgeltlich zu, wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprografischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird. Dies gilt jedoch nach § 74 Abs 7 letzter Satz UrhG nicht für die Vervielfältigung gewerbsmäßig hergestellter Lichtbilder nach einer Vorlage, die in einem fotografischen Verfahren hergestellt wurde. Nach den Materialien zur UrhG Novelle 1996 (RV 3 BlgNR 20. GP, 29 zu § 74 Abs 7) erfolgte diese Einschränkung auf Wunsch der gewerblichen Fotografen, die eine Beeinträchtigung einer ihrer Haupteinnahmsquellen, nämlich der Nachbestellung von Aufnahmen, befürchtete.

Der von den Vorinstanzen bejahte Unterlassungsanspruch des Klägers steht unzweifelhaft mit dem Gesetz in Einklang. Das Vorbringen, der Kläger könne auf Grund eines rechtskräftigen Titels gegen die Beklagte bereits Exekution führen, wird erstmals in der Revision erstattet und bedeutet eine unzulässige Neuerung.

Dass sich der Verletzer weder auf die Unzumutbarkeit noch auf die Unmöglichkeit einer Überprüfung der Berechtigung seiner Kunden (zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken) berufen kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Vorentscheidung 4 Ob 138/93 (MR 1993, 229) ausgesprochen. In dieser Entscheidung hat der Senat auch erkannt, dass im Einsatz von Testpersonen zum Zwecke der Überprüfung, ob die Beklagte Aufträge zur Herstellung von "Bild vom Bild" Kopien ohne weitere Überprüfung der Berechtigung zur Vervielfältigung übernimmt, weder eine ausdrückliche noch eine schlüssige Erklärung zu erblicken ist, mit der Vervielfältigung einverstanden zu sein. Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht von dem der Entscheidung 4 Ob 138/93 zugrundeliegenden. Von einer insoweit gesicherten Rechtsprechung kann - wenngleich die hier maßgeblichen Fragen erst in einer einzigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beurteilt wurden - ausgegangen werden, zumal diese Vorentscheidung ausführlich begründet und veröffentlicht wurde und ihr eine gegenteilige Rechtsauffassung nicht entgegensteht. Diese Entscheidung wurde im Schrifttum auch in keiner Weise kritisiert. Die Auffassung der Vorinstanzen stimmt mit ihr überein, sodass vom Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage ausgegangen werden kann ( Kodek in Rechberger ZPO 2 § 502 Rz 3; RdW 1998, 406).

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

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