Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Werner R***** und die Berufungen der Angeklagten Werner R***** und Gennaro W*****, dessen Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend Werner R***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 21. Mai 2002, GZ 5 Hv 1093/01d-159, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten R***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Werner R***** wurde des (richtig: der) Verbrechen des Mordes und des im Stadium des Versuchs gebliebenen Mordes nach §§ 75, 15 StGB (A I 1 a und b) sowie der Vergehen (A I 2 a) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, (A II) nach § 27 Abs 1 SMG und (A III) nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für die Nichtigkeitsanfechtung von Bedeutung - (AI) in der Nacht vom 6. auf den 7. Jänner 2001
(1) in Feldbach/Paurach (a) Günther L***** durch einen aus einem Revolver Marke Taurus 357 Magnum aus unmittelbarer Nähe abgegebenen und gezielt gegen dessen Brustbereich gerichteten Schuss, wodurch Günther L***** einen Durchschuss im Bereich des rechten Brustkorbes mit Fraktur des 9. Lendenwirbels und der 6. Rippe rechts erlitten hat, vorsätzlich getötet,
(b) im unmittelbaren Anschluss an die zu A I 1 a dargestellte Tathandlung Peter B***** durch einen weiteren aus dem Revolver Marke Taurus 357 Magnum abgegebenen und gezielt gegen den Brustbereich des Peter B***** gerichteten Schuss vorsätzlich zu töten versucht, wobei die Tat deswegen unterblieb, weil das Projektil am metallenen Armband der von Peter B***** am linken Handgelenk getragenen Uhr (Peter B***** hatte den Arm schützend vor dem Brustbereich gehalten) abprallte;
(2) in Fladnitz an der Raab nachstehende Personen mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar (a) drei bislang unbekannte männliche Personen, indem er den Revolver Marke Taurus 357 Magnum drohend gegen sie richtete, ihn einem der Opfer am Kopf ansetzte und zumindest einen Warnschuss abgab und (b) Gennaro W*****, Kerstin E***** und Erich Re*****, indem er den Revolver Marke Taurus 357 Magnum drohend gegen sie richtete und sich äußerte, dass er "alle umbringen" werde.
Die Geschworenen haben die anklagekonformen Hauptfragen I und IV, gerichtet auf die Verbrechen des Mordes und des versuchten Mordes (einstimmig) bejaht, die auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB gerichteten Zusatzfragen II und V (einstimmig) verneint und demgemäß die betreffenden Eventualfragen III und VI nach Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß § 287 Abs 1 StGB unbeantwortet gelassen. Die Hauptfrage VII nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB wurde gleichfalls stimmeneinhellig bejaht, die zugehörige Zusatzfrage VIII in Richtung § 11 StGB verneint und demgemäß die Eventualfrage IX nicht beantwortet.
Die gegen diesen Schuldspruchteil erhobene, auf Z 5 und 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Verfahrensrüge (Z 5) kritisiert die Abweisung zweier in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge, nämlich
(1) zu ON 156 die Vorlage des fraktionierten Hamburg-Wechsler-Intelligenztests, des cerebralen Insuffizienstests, des Persönlichkeit-Stil- und Störungs-Inventars, des Personality Assessment Inventory, des Foto-Hand-Tests, des Rohrschach-Formdeute-Verfahrens und des Zeichentests, "weil sonst das testpsychologische Zusatzgutachten ON 156 für die Verteidigung nicht nachvollziehbare und nicht überprüfbar ist, somit unzureichende Befunde vorgelegt wurden, um das Gesamtgutachten in der Richtigkeit zu überprüfen"; sowie weiters
(2) die Vernehmung des Dr. Joachim We***** und der Dipl. Psychologin Karoline P*****, die das testpsychologische Zusatzgutachten ON 156 verfasst haben, "mit Einvernahme vor dem erkennenden Gericht, weil entgegen der Bezeichnung es sich hier um kein Zusatzgutachten handelt, da die Formvorschrift des § 120 StPO, die zwingend eine Beeidigung von Sachverständigen vor Beginn ihrer Tätigkeit vorschreibt, verletzt worden ist".
Im Ergebnis zutreffend konnte der Schwurgerichtshof die begehrte Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterlassen. Dem Antrag auf Vernehmung der Verfasser des testpsychologischen Gutachtens ON 156 (welches - entgegen der Beschwerdeauffassung - Bestandteil des Gutachtens des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. N***** [ON 151] ist) gebricht es an jeglicher Darlegung, inwieweit die Durchführung des beantragten Beweises der Förderung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnte, vielmehr soll auf einen vermeintlichen Fehler mangels Beeidigung der beigezogenen Hilfskräfte hingewiesen werden. Abgesehen davon, dass nur die Verletzung der Vorschrift des § 120 StPO erster Satz mit Nichtigkeit bedroht ist, kann die Aufklärung, ob die genannten Personen beeidet wurden, im Hinblick auf die Tätigkeit der beiden Testpsychologen im Auftrag des Sachverständigen Dr. N*****, somit als Hilfskräfte, als nicht relevant dahinstehen.
Die in der Beschwerde zum Erfordernis der Vernehmung dieser beiden Zeugen nachgetragenen Erwägungen haben außer Betracht zu bleiben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Entscheidung darüber und von den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist.
Der Antrag auf Vorlage der Tests zu ON 156 "um das Gesamtgutachten zu überprüfen" legt nicht dar, warum diese - über die dazu vorhandene Aktengrundlage hinaus - (Beschreibung der Tests und deren Ergebnisse im Einzelnen, jedoch zusammengefasst) zur Erörterung des Gutachtens bzw Fragestellung an den in der Verhandlung anwesenden Sachverständigen erforderlich gewesen wäre. Das pauschal gehaltene Beweisbegehren "um die Richtigkeit des Gutachtes zu überprüfen" läuft somit im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Auch hier ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen einzugehen, weil der Kenntnisstand des Schwurgerichtshofes zum Zeitpunkt der Entscheidung betreffend die Berechtigung des Beweisantrages zu Grunde gelegt werden muss. Der Hinweis auf die Entscheidung 15 Os 88, 89/90 versagt schon mangels Vergleichbarkeit der Entscheidungsgrundlagen. Die Rüge nach Z 6 moniert die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage in Richtung absichtlich schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 2 StGB, behauptet aber nicht einmal das Vorliegen eines eine derartige Fragestellung indizierenden Tatsachensubstrates in der Hauptverhandlung (vielmehr stellt sie in ihren Ausführungen die Schuldform des Vorsatzes in Abrede), sodass es ihr an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen (§ 314 Abs 1 StPO) gebricht, bei deren Erweislichkeit das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung vorliegen würde (§ 285a Z 2 StPO). Auch der generell gehaltenen Spekulation, es sei "denkbar", dass der Schießende den Betreffenden lediglich verletzen wollte, ermangelt es an der vom Gesetz geforderten Substantiierung der Tatsachengrundlage. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, sodass die Kompetenz über die Berufungen und die implizierte Beschwerde des Angeklagten W***** dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (§§ 344, 285i, 498 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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