Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Samuel T***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 27. März 2002, GZ 10 Hv 34/02y-111, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Samuel T***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A) und des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Christian S***** und Bojan St***** als Mittäter
(A) am 22. Jänner 2002 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Gästen des Lokales "Marina" fremde bewegliche Sachen, nämlich dem Franke P***** 900 EUR und ein Handy Marke Nokia 8210 in nicht feststellbarem Wert, Nebojsa Sl***** 110 EUR, Martina Sa***** ein Handy Marke Nokia 8210 in nicht mehr feststellbarem Wert und Mladen Tu***** ein Handy Marke Siemens S35 in nicht feststellbarem Wert abgenötigt, indem er die Gäste mit einer Gaspistole bedrohte und Bojan St***** zum Schein als Geisel nahm und letzterer sodann die Geldbörsen und Mobiltelefone einsammelte, und
(B) im Jänner 2002 die gemeinsame Ausführung eines Raubes, nämlich den Überfall auf das Cafe "Jacqueline" verabredet.
Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch (B) erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Durch die bloße Behauptung, das angefochtene Urteil sei mit wesentlichen Begründungsmängeln behaftet, die Urteilsgründe seien undeutlich, unzureichend und mit sich selbst im Widerspruch wird der Nichtigkeitsgrund nach der Z 5 nicht prozessordnungsgemäß deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285a Z 2 StPO). Die Aussage des Zeugen Bojan St*****, er habe das Lokal "Marina" (!) nicht überfallen können, weil er dort bekannt gewesen sei, konnte - auch im Blick auf die bloß spekulativ vom Beschwerdeführer erschlossene Konsequenz, bei dem vom Vorwurf des Komplotts betroffenen Überfall auf das Lokal "Jacqueline" habe es deshalb nicht der Mitwirkung des Angeklagten bedurft - als nicht entscheidungswesentlich und im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auf sich beruhen.
Das Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Gespräch der Tatbeteiligten bezüglich des Überfalles auf das Cafe "Jacqueline" sei nur ein "Herumgerede" gewesen, bei dem "konkret noch nichts ausgehandelt" worden sei, sodass die "Grenze zu einer strafbaren Handlung noch nicht überschritten" worden sei, lässt die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes in Form eines Vergleiches der vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen mit dem angewendeten Strafgesetz und damit die prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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