7Nc101/02s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann B*****, vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die beklagte Partei W***** Versicherungs-AG, *****, wegen EUR 9.156,78 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Josefstadt zurückgestellt.
Text
Begründung:
Nach dem Klagevorbringen verweigert die in Deutschland ansässige beklagte Unfallversicherung dem in Tirol wohnhaften Kläger die begehrte Leistung aus dem Versicherungsvertrag mit der Begründung, dass die vorliegende Innenmeniskuszerreißung (Tennisunfall) nicht unter die Unfallbegriffe iSd Versicherungsbedingungen falle. In seiner beim Bezirksgericht Josefstadt (als dem gemäß § 48 VersVG nach dem Sitz des den Abschluss des gegenständlichen Versicherungsvertrages vermittelnden Versicherungsmaklers zuständigen Gericht) eingebrachten Deckungsklage beantragt der klagende Versicherungsnehmer die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Kufstein. Die Zweckmäßigkeit der Delegation sei darin begründet, dass nicht nur der Kläger, sondern auch alle in Frage kommenden Zeugen - soweit ersichtlich - ihren Wohnsitz bzw Aufenthalt in diesem Gerichtssprengel hätten.
Das angerufene Bezirksgericht erachtete die beantragte Delegierung für zweckmäßig und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor, ohne zuvor eine Äußerung der beklagten Partei (§ 31 Abs 3 JN) einzuholen (AS 7).
Rechtliche Beurteilung
Ob die Delegation der Rechtssache an das Bezirksgericht Kufstein anstelle des nach § 48 VersVG zuständigen Bezirksgerichtes Josefstadt tatsächlich zweckmäßig erscheint, weil sie geeignet ist, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit sowie zu einer Verbilligung des Rechtsstreits beizutragen, kann im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht entschieden werden; fehlt doch die nach der Anordnung des § 31 Abs 3 letzter Halbsatz JN von der beklagten Partei unter Fristbestimmung abzufordernde, zur Aufklärung nötige Äußerung.
Der Akt war daher dem vorlegenden Gericht zurückzustellen (10 NdS 2/02; 5 Nd 503/02; 3 Nd 512/01).