9ObA180/02i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott und Univ. Doz. Mag. Dr. Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Christian F*****, Wirtschaftsberater und selbständiger Handelsvertreter, *****, vertreten durch Plankel, Mayrhofer, Schneider Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 11.000,--), über den Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 2002, GZ 15 Ra 43/02i-10, womit der Rekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. März 2002, GZ 35 Cga 26/02y-6, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 14. März 2002 (ON 6) erließ das Erstgericht eine einstweilige Verfügung folgenden Inhalts:
"Dem Beklagten ist es ab sofort untersagt, bis zum 31. März 2002 für Mitbewerber der Klägerin, insbesondere die Firma A***** und die Firma A*****, auf welche Art auch immer, tätig zu sein und tätig zu werden. Diese einstweilige Verfügung wird, soweit sie nicht ohnehin aufgrund ihres Inhalts mit dem Ablauf des 31. 3. 2002 enden werden wird, bis zur rechtskräftigen Beendigung der derzeit zu 35 Cga 26/02 t beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht behängenden Rechtssache erlassen."
Gegen diese einstweilige Verfügung erhob der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagter) Rekurs und beantragte die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass der Provisorialantrag abgewiesen werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht diesen Rekurs zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,-, nicht aber EUR 20.000,- übersteige und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es verwies darauf, dass im Zeitpunkt der Vorlage der Rechtsmittelakten an das Rekursgericht und der Entscheidung des Rekursgerichtes die Frist, während welcher die einstweilige Verfügung gültig sein sollte, bereits abgelaufen sei. Der Entscheidung des Rekursgerichtes komme daher keine praktische Bedeutung mehr zu; es mangle somit dem Rekurs des Beklagten an der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Beschwer. In der Folge änderte das Rekursgericht jedoch über Antrag des Beklagten seinen Zulassungsausspruch iS der Zulassung des Revisionsrekurs ab.
Gegen die Zurückweisung des Rekurses des Beklagten richtet sich dessen Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Sicherungsantrag abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei brachte eine Revisionsrekursbeantwortung ein und beantragte, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise, ihm keine Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtslage verkannt hat; er ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes nimmt die Tatsache, dass ein einstweiliges Verbot wegen Zeitablaufes überholt ist, dem Antragsgegner insbesondere im Hinblick auf Ersatzansprüche nach § 394 EO noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer (stRsp RIS-Justiz RS0005521, insbesondere SZ 72/101, zuletzt 6 Ob 22/02g).
Das Rekursgericht wird daher unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund in der Sache selbst zu entscheiden haben. Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden und gefährdeten Partei ist unzulässig. Es entspricht völlig einhelliger Rechtsprechung, dass dann, wenn das Rekursgericht im Provisorialverfahren ein Rechtsmittel ohne sachliche Prüfung aus formellen Gründen zurückweist, kein Erkenntnis über die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Sicherungsmaßnahme iSd § 402 Abs 1 EO vorliegt, sodass der Rekursgegner am Verfahren über den Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss nicht zu beteiligen ist (RIS-Justiz RS0005674, zuletzt 5 Ob 20/00b).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO iVm §§ 402 Abs 4, 78 EO.