9Ob198/02m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margareta L*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Gerhard L*****, Angestellter, dzt. ohne Beschäftigung,*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen Unterhalt (EUR 28.309,70 sA), über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 28.152,73) der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 28. März 2002, GZ 16 R 375/01p-19, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte hat im Verfahren erster Instanz lediglich das Zustandekommen einer partnerschaftlichen Vereinbarung ("Hausfrauenehe") bestritten und - soweit die Klägerin unter Berufung auf diese einvernehmliche Gestaltung eine eigene Erwerbstätigkeit ablehnt - überdies Rechtsmissbrauch eingewendet. Schon deshalb ist auf den unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot erst im Berufungsverfahren erhobenen Einwand eines einseitigen Abgehens von einer einvernehmlichen Gestaltung nach § 91 Abs 2 ABGB nicht einzugehen. Auch fehlende Rechtsprechung zu dieser Bestimmung vermag daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu begründen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur (RIS-Justiz RS0009742, RS0009776) in vertretbarer und somit unüberprüfbarer Weise das Vorliegen eines Missbrauchstatbestandes verneint.