JudikaturOGH

3Ob175/02k – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. August 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) Robert W***** sen., 2) Robert W***** jun. und 3) Gertrude W*****, alle vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei O***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Michael Graff und Dr. Franz Markus Nestl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 36.336,42 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. April 2002, GZ 46 R 213/02t, 46 R 214/02i-12, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2001 trug das Erstgericht antragsgemäß der verpflichteten Partei gemäß § 353 Abs 2 EO (Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme) auf, "einen Kostenvorschuss von 500.000 S zu erlegen".

Den von den betreibenden Parteien gegen die verpflichtete Partei aufgrund dieses Titels erwirkten Beschluss des Erstgerichts auf Bewilligung der Fahrnisexekution von 15. Februar 2002 änderte das Rekursgericht über Rekurs der verpflichteten Partei dahin ab, dass es den Antrag mit Punkt 1. des nunmehr angefochtenen Beschlusses abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein tauglicher Exekutionstitel nicht vorliege, weil der Beschluss vom 6. Dezember 2001 die verpflichtete Partei nicht zu einer Leistung an die betreibenden Parteien, sondern zu einem (offenbar gerichtlichen) Erlag verpflichte.

Rechtliche Beurteilung

Es kommt aus nachstehenden Gründen auf die als erheblich geltend gemachten Rechtsfragen nicht an: Wie sich aus dem vom Rekursgericht zitierten § 7 Abs 1 EO ergibt, setzt die Bewilligung jeder Exekution ua voraus, dass aus dem Exekutionstitel auch die Art der geschuldeten Leistung und die Person des Berechtigten hervorgeht. Dies ist aber hier gerade nicht der Fall, weil der von den betreibenden Parteien selbst formulierte Beschluss im Verfahren zur Erwirkung vertretbarer Handlungen (§ 353 EO) den Leistungsempfänger nicht eindeutig bezeichnet. Während der Begriff "erlegen" zwar auf Erlag bei Gericht hindeutet, ist dies mangels Nennung des Erlagesgerichts keineswegs eindeutig (und widerspricht im Übrigen der Rsp zu § 353 Abs 2 EO, wonach beim Betreibenden zu erlegen ist: SZ 46/1 = EvBl 1973/117 ua). Bei der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ist es aber - gerade im Lichte der im Revisionsrekurs zitierten Rsp (und auch nach der E 3 Ob 96/91), wonach auch auf Leistung an Dritte (nicht nur in Form eines Erlags bei Gericht) Exekution geführt werden kann - wesentlich, wem der Erlös der Exekution auszufolgen ist (§ 283 EO) bzw wer einen Teilnahmeanspruch im Verteilungsverfahren nach §§ 285 f EO hat.

Da es dem Exekutionstitel demnach an der erforderlichen Bestimmtheit mangelt, musste der Exekutionsantrag schon deshalb erfolglos bleiben, weshalb die geltend gemachten Rechtsfragen nicht für die Entscheidung präjudiziell sind.

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