6Ob153/02x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hans W*****, gegen die beklagte Partei Christa K*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen 21.263,64 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. April 2002, GZ 12 R 194/01i-97, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Juli 2001, GZ 10 Cg 267/93w-92, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Beklagte wurde auf Grund einer bedingten Erbserklärung zur Hälfte in den Nachlass nach dem am 21. 12. 1982 verstorbenen Rechtsanwalt Dr. Viktor P. eingeantwortet. Nach dem Inventar betrugen die Verlassenschaftsaktiva 4,069.352,41 S. Die Hälfte der Beklagten machte also 2,034.676,20 S aus. Passiva waren in das Inventar nicht aufgenommen worden. Dem klagenden Nachlasskurator wurden im Abhandlungsverfahren 440.000 S Belohnung und 658.593,51 S Entlohnung (vor allem für Prozessführungen der Rechtsanwaltskanzlei des Verstorbenen) bestimmt. Er klagt den nach Zahlungen (aus Vorschüssen) bzw einer Zahlung des Miterben noch offenen Betrag ein. Der Beklagten steht das Haftungsprivileg des § 802 ABGB zu (Entscheidung im ersten Rechtsgang 6 Ob 6/98w). Im Abhandlungsverfahren wurde keine Gläubigerkonvokation durchgeführt. Der Kläger hätte in einem solchen Fall jedenfalls Anspruch auf quotenmäßige Befriedigung (wenn man den Vorrang seiner Forderungen verneint), selbst dann, wenn die Erbin schon den aus der Verlassenschaft übernommenen Wert an andere Gläubiger herausgegeben hätte.
Die Beklagte behauptete im zweiten Rechtsgang Passiva der Verlassenschaft in einer die Aktiva übersteigenden Höhe und zumindest eine teilweise Bezahlung der Verlassenschaftsschulden durch die Erbin.
Das Erstgericht traf zu den Passiva eine Negativfeststellung, die zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten ausschlägt.
Das Berufungsgericht ging auf die Beweisrüge nicht ein und erachtete schon den von der Beklagten zugestandenen übernommenen Vermögenswert von 784.507,47 S für entscheidungswesentlich. Der Kläger sei vorrangig zu befriedigen.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Sie macht mit der allein erhobenen Rechtsrüge nur geltend, dass das zum Zeitpunkt der Einantwortung vorhandene Verlassenschaftsvermögen (gemeint: Aktiva abzüglich Passiva) maßgeblich sei. Die Revision geht nicht von den erstinstanzlichen Feststellungen aus und scheitert primär schon an der erwähnten Negativfeststellung, dass die Passiva der Verlassenschaft nicht feststellbar seien. Die Unterlassung einer Behandlung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht wird nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens releviert. Aus der Negativfeststellung des Erstgerichtes ergibt sich zwangsläufig, dass auch die Bezahlung von Verlassenschaftsschulden durch die Beklagte nicht feststeht. Der Erbe haftet mit seinem Vermögen bis zum Wert der ihm zugekommenen Verlassenschaft (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 522). Die festgestellten von der Beklagten übernommenen Nachlasswerte (Hälfte der im Inventar angeführten Aktiva) übersteigen die Klageforderung bei weitem. Die Revision der Beklagten geht von dem gewünschten, aber nicht festgestellten Sachverhalt aus, dass die Passiva die Aktiva überstiegen und die Beklagte Passiva auch bezahlt hätte.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).