10ObS269/02k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Agoston E*****, Chemielaborant, *****, vertreten durch Dr. Martina Zadra, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. April 2002, GZ 10 Rs 80/02m-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. Oktober 2001, GZ 4 Cgs 196/00t-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, können in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SZ 23/352 uva; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3 Abs 1). Soweit daher in der Revision erstmals eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG behauptet wird, ist darauf nicht Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0043111 [T19]).
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Ausführungen unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der das Leistungskalkül betreffenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k). Danach ist der Kläger zwar nicht in der Lage, den an seinem letzten Arbeitsplatz konkret gestellten Anforderungen zu genügen; er kann aber den zuletzt ausgeübten Beruf als Chemielaborant unter den am allgemeinen Arbeitsmarkt gestellten Bedingungen ausüben. Die insoweit behauptete Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils liegt nicht vor, hat doch der berufskundliche Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich angeführt, dass das dem Kläger verbliebene Leistungskalkül bei der Tätigkeit als Chemielaborant nicht überschritten wird und der Kläger nur die zuletzt konkret verrichtete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Berufsunfähigkeitspension verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.